Rechtssatz
Das OLG wird bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag als Erstgericht tätig. Rekurse gegen diese Entscheidungen sind daher bei dem OLG einzubringen, das über den Antrag entschieden hat.
1 Ob 80/02z | OGH | 30.04.2002 |
nur: Das OLG wird bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag als Erstgericht tätig. (T1) |
1 Ob 95/03g | OGH | 29.04.2003 |
Beisatz: Wenn das Oberlandesgericht nicht in einem Verfahren nach Aktenvorlage gemäß § 9 Abs 4 AHG ausschließlich erstinstanzlich entschieden hat, sondern als Rechtsmittelgericht - zulässigerweise - auch seine funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß der genannten Gesetzesstelle wahrgenommen hat und wie bei nicht aus Anlass eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommener Delegierung, seine Entscheidung selbst zustellte, vermag dies wegen der Doppelnatur des angefochtenen Beschlusses dem Rechtsmittelwerber nicht zu schaden, sodass sein beim Rekursgericht eingebrachter Revisionsrekurs ebenso als fristwahrend anzusehen ist, wie wenn das Gericht nur über die Delegierung entschieden hätte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00600_8700000_001
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