Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.
In Stattgebung des Delegierungsantrags der Klägerin bestimmte das Oberlandesgericht Wien an Stelle des Bezirksgerichts Mistelbach das Bezirksgericht Tulln zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Der Beschluss wurde dem Beklagten durch das Bezirksgericht Mistelbach am 3. 1. 2013 im Wege des ERV zugestellt, und in der Folge auch noch durch das Oberlandesgericht Wien am 8. 1. 2013.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 22. 1. 2013 eingebrachte Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Delegierungsantrag der Klägerin abzuweisen; in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet:
1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (4 Ob 197/12t; RIS-Justiz RS0046243; RS0116349). Der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO ist hier aufgrund des den Betrag von 2.700 EUR übersteigenden Streitwerts nicht von Relevanz. Der gegenständliche Delegierungsbeschluss ist daher anfechtbar.
2. Gemäß § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann werden die bereits dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt (RIS-Justiz RS0036328).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung durch das Bezirksgericht Mistelbach gesetzmäßig war, weil der angefochtene Beschluss aufgrund dieser Zustellung dem Beklagten tatsächlich zugekommen ist, sodass gemäß § 7 ZustG die Zustellung jedenfalls als bewirkt gilt. Die darauffolgende Zustellung des gleichen Beschlusses durch das Oberlandesgericht Wien löste daher keine Rechtswirkungen aus.
3. Unter Berücksichtigung der Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO endete für den Beklagten die 14-tägige Rekursfrist (§ 521 Abs 1 ZPO) am 21. 1. 2013.
Der am 22. 1. 2013 eingebrachte Rekurs ist daher verspätet. Er war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (vgl 2 Ob 130/89).
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