OGH 4Ob104/78 (RS0030847)

OGH4Ob104/7830.8.2022

Rechtssatz

Der Begriff "Entgelt" ist weit auszulegen und umfasst daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen, ordentlichen oder außerordentlichen Bezüge, also einschließlich der Anteile an allfälligen Sonderzahlungen.

Normen

ABGB §1152 B
AVRAG §4 Abs2
UrlG ArtIX Abs2

4 Ob 104/78OGH08.05.1979

Veröff: SZ 52/75 = EvBl 1979/203 S 516 = Arb 9781 = JBl 1980,439 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = IndS 1979,1150 = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jabornegg)

4 Ob 158/82OGH06.09.1983

Auch; Veröff: RdW 1984,156 = Arb 10292

4 Ob 43/85OGH02.04.1985

Auch; Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Provisionen, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen und dergleichen, aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum Gesamtentgelt. (T1) Veröff: RdW 1985,350 = Arb 10435

4 Ob 31/85OGH19.03.1985

nur: Der Begriff "Entgelt" ist weit auszulegen und umfasst daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. (T2) Veröff: SZ 58/40 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = RdW 1985,189 = Arb 10434

4 Ob 78/85OGH09.07.1985

Auch; Veröff: RdW 1985,380

9 ObA 19/87OGH17.06.1987

Vgl auch; Beisatz: Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er in analoger Anwendung des § 1014 ABGB vom Arbeitgeber fordern kann. (T3) Veröff: SZ 60/112 = RdW 1988,54 = Arb 10667

9 ObA 148/87OGH04.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Darunter fällt auch ein Fahrtkostenzuschuss, wenn durch die Privatfahrt des Dienstnehmers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort kein mit der Dienstleistung zusammenhängender Mehraufwand entsteht. (§ 48 ASGG). (T4)

9 ObA 213/88OGH14.09.1988

nur T2; Veröff: WBl 1989,125

9 ObS 12/88OGH16.11.1988

Auch; Veröff: SZ 61/254

9 ObA 204/90OGH29.08.1990

Auch; nur T2; Veröff: SZ 63/143 = JBl 1991,200 = Arb 10891

9 ObA 11/91OGH13.02.1991

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T5) Veröff: RdW 1991,270

9 ObA 19/93OGH24.02.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Also auch Leistungen zusätzlicher Art oder erfolgsorientierte Entgeltsarten. (T6); Beis wie T3 nur: Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers. (T7); Beisatz: Eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Leistung ist aber Entgelt, wenn sie tatsächlich keine Aufwandsfunktion erfüllt und kein anderer Rechtsgrund in Betracht kommt (hier Organisationspauschale). Der Wert der Privatnutzung des Dienstkraftwagens ist Gehaltsbestandteil. (T8) Veröff: WBl 1993,223

9 ObA 203/94OGH30.11.1994

nur T2

9 ObA 2019/96vOGH15.05.1996

Beisatz: Hier: Auch dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung kommt Entgeltcharakter zu. (T9)

8 ObS 208/02zOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Reisekosten sind grundsätzlich als Aufwandersatz, nicht als Entgelt, zu qualifizieren. (T10)

9 ObA 220/02xOGH22.01.2003

nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/3

9 ObA 101/03yOGH17.03.2004

nur T2; Beisatz: Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind daher grundsätzlich "Entgelt". (T11)

8 ObS 8/04sOGH24.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Urlaubsbeihilfe. (T12)

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Auch; nur T2

9 ObA 8/10gOGH26.05.2010

Auch; nur T2; Beisatz: § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG sichert den Arbeitnehmern das Entgelt, mit dem sie nach dem früheren Kollektivvertrag gesichert rechnen konnten. (T13)

8 ObS 21/11pOGH30.05.2012

Auch

7 Ob 28/12mOGH19.12.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. (T14)

9 ObA 25/16sOGH29.11.2016

Beisatz: Darunter fallen auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers. (T15)

9 ObA 44/17mOGH25.07.2017

Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 1 PatG. (T16)<br/>Veröff: SZ 2017/81

8 ObA 52/22pOGH30.08.2022

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00104_7800000_005