OGH 8ObA52/22p

OGH8ObA52/22p30.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner(aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in derArbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. P*, vertreten durch die Winkler & Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln an der Donau, wider die beklagte Partei R* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 27.177,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtin Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2022, GZ 7 Ra 116/21m‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00052.22P.0830.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger war bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 27. 3. 2017 wurde vereinbart, dass der Kläger bis auf Widerruf unter Beachtung der geltenden Richtlinien der Beklagten einen PKW als Dienstwagen erhält, den er auch für Privatfahrten nutzen darf. Der Kläger wollte die Fahrzeuge, die den Richtlinien der Beklagten entsprachen und ihm angeboten wurden, aber nicht nutzen, weil er seiner Ansicht nach ein größeres Fahrzeug benötigte. Der Kläger teilte der Beklagten deshalb mit, dass er einen privaten PKW erworben habe und kein Dienstfahrzeug benötige. Die Dienstfahrten wurden dem Kläger daraufhin mit einem Kilometergeld vergütet.

[2] Die Vorinstanzen haben die Klage, mit welcher der Kläger 27.177,50 EUR sA beansprucht, weil ihm für seine privaten Fahrten kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[4] 1. Zum Entgelt zählt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also auch alle Arten von Naturalleistungen (RIS‑Justiz RS0027975 [T11]; RS0030847 [T15]; RS0031505 [T19]). Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken ist eine solche Naturalleistung (9 ObA 25/16s). Die vom Kläger relevierte Frage, ob ein Dienstgeber die Zusage der Überlassung eines Dienstwagens widerrufen kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dem Kläger ohnehin der Vereinbarung im Dienstvertrag entsprechende Fahrzeuge angeboten wurden.

[5] 2. Wird eine Geldleistung anstelle des vereinbarten Sachbezugs beansprucht, handelt es sich um ein Aliud (RS0117393 [T1]). Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Naturalleistungen, die während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden können, mit Geld abzulösen sind (RS0103306). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig, weil der Kläger die von der Beklagten angebotenen Dienstfahrzeuge in Anspruch nehmen hätte können, aber abgelehnt hat. Der Ersatz des Geldwerts wurde nie angeboten (anders 8 ObA 113/20f).

[6] 3. Die außerordentliche Revision des Klägers war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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