OGH 9ObA220/02x (RS0117393)

OGH9ObA220/02x23.2.2021

Rechtssatz

Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil § 3 Abs 1 ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 ObA 220/02xOGH22.01.2003

Veröff: SZ 2003/3

9 ObA 112/03sOGH19.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)

9 ObA 103/05wOGH12.07.2006

Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)

8 ObA 75/06xOGH21.09.2006

Beis wie T2

9 ObA 34/12hOGH22.10.2012

Vgl

9 ObA 54/15dOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 92/15tOGH27.08.2015

Vgl auch

8 ObA 74/20wOGH23.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030122_OGH0002_009OBA00220_02X0000_001

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