Normen
9 ObA 2019/96v | OGH | 15.05.1996 |
9 ObA 68/07a | OGH | 07.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T1) |
9 ObA 25/16s | OGH | 29.11.2016 |
nur: Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. (T2) |
8 ObA 113/20f | OGH | 23.11.2020 |
Vgl |
8 ObA 52/22p | OGH | 30.08.2022 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, den der Arbeitnehmer aber ablehnte, sodass ein Geldersatz für private Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht zusteht. (T3) |
9 ObA 19/24w | OGH | 24.04.2024 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02019_96V0000_001
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