OGH 9ObA2019/96v; 9ObA68/07a; 9ObA25/16s; 8ObA113/20f; 8ObA52/22p; 9ObA19/24w (RS0103306)

OGH9ObA2019/96v; 9ObA68/07a; 9ObA25/16s; 8ObA113/20f; 8ObA52/22p; 9ObA19/24w24.4.2024

Rechtssatz

Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Bei dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung wird anstelle der Naturalleistung das geschuldet, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten.

Entgelt — Ablöse — Bewertung — Sachbezug

 

Normen

ABGB §1152 A
ABGB §1152 E
AngG §6

9 ObA 2019/96vOGH15.05.1996
9 ObA 68/07aOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T1)

9 ObA 25/16sOGH29.11.2016

nur: Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. (T2)

8 ObA 113/20fOGH23.11.2020

Vgl

8 ObA 52/22pOGH30.08.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, den der Arbeitnehmer aber ablehnte, sodass ein Geldersatz für private Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht zusteht. (T3)

9 ObA 19/24wOGH24.04.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02019_96V0000_001

Stichworte