OGH 8ObS21/11p

OGH8ObS21/11p30.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Mag. Wolfgang Kozak als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Manuela Schipflinger-Klocker, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 244-246, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 16.000 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2011, GZ 25 Rs 85/11b-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 2 ASGG, 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft entgegen den Revisionsausführungen nicht zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob die Frist des § 3a Abs 1 IESG auch auf „sonstige Ansprüche“ nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG anzuwenden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (8 ObS 208/02z; vgl Gahleitner in ZellKomm² § 1 IESG Rz 60) festgehalten, dass eine Differenzierung zwischen laufendem Entgelt und sonstigen Ansprüchen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Diese Sicht wird durch den Normzweck des § 3a IESG gestützt, der die Kreditierung von Entgeltansprüchen durch Arbeitnehmer einschränken soll (RV 737 BlgNR 20. GP, 8). Es wäre nicht begründbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung bzw vor der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sonstige ausständige Arbeitnehmeransprüche aber ohne zeitliche Beschränkung zu sichern (8 ObS 208/02z).

Gegen diese Rechtsprechung vermag die Revision keine neuen Argumente ins Treffen zu führen. Soweit sie darauf abzielt, die strittigen Auslagen des Klägers seien nicht durch seine Arbeitsleistung als solche entstanden, sondern eine einmalig angefallene Leistung im Interesse des Arbeitgebers für dessen Kunden gewesen, erklärt dies nicht, weshalb die dargelegte Interessenlage bezüglich solcher Zahlungen eine grundsätzlich andere sein sollte als etwa bei eigenen Reisespesen des Dienstnehmers. Auch bei diesen handelt es sich um Zahlungen an Dritte, die der Arbeitnehmer zunächst vorschießen musste, um seiner vereinbarten Tätigkeit nachkommen zu können, und die im Innenverhältnis der Dienstgeber zu tragen hat.

Die Argumentation des Revisionswerbers könnte höchstens Bedenken bezüglich der Ansicht der Vorinstanzen erwecken, dass es sich bei seiner Ersatzforderung überhaupt um gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG handelt und nicht vielmehr um ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Kenntnis der finanziellen Krise gewährtes, als solches von vornherein nicht gesichertes Darlehen zur Begleichung von mit der Arbeitsleistung nicht unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben. Der Rechtsposition des Klägers kann damit in keinem Fall zum Erfolg verholfen werden.

Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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