§ 9 UrlG, § 10 UrlG
Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie: Bei Bemessung der Urlaubsabfindung sind die dem Arbeitnehmer gebührenden Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration anteilig zu berücksichtigen.– Nach dem genannten Kollektivvertrag sind bei an die Lehrlingsdienstzeit anschließender Dienstzeit als Arbeiter Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration getrennt zu aliquotieren.