OGH 7Ob654/76 (RS0006327)

OGH7Ob654/7618.11.2022

Rechtssatz

Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung:

a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge.

b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang.

c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann.

Normen

AußStrG §9 Abs1 A1
AußStrG §9 Abs1 A2b
AußStrG 2005 §45 IA

7 Ob 654/76OGH17.03.1977

Veröff: SZ 50/41 = EvBl 1978/5 S 20 = JBl 1977,496

6 Ob 548/78OGH30.03.1978

Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. (T1)

1 Ob 733/78OGH10.01.1979

nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T2)

3 Ob 561/79OGH19.07.1979

nur: Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. (T3); nur T2; Beisatz: Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne § 9 AußStrG. (T4)

1 Ob 671/82OGH07.07.1982

nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. (T5) nur: Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen. (T6)

6 Ob 12/83OGH03.11.1983

Vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt beziehungsweise die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses und die Bekanntgabe der Wirkung der Rechtskraft dieses noch zu erlassenden Beschlusses sowie die Wiedergabe der bereits rechtskräftigen Beschlüsse. (T7)

7 Ob 578/84OGH28.06.1984

Vgl; nur T6; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T8) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56

Okt 13/90OGH05.07.1990

Auch; Beisatz: Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T9)

Okt 12/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 16/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 25/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wirkungskartell (T10)

Okt 20/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

Okt 31/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

Okt 32/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

Okt 15/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 29/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 24/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 33/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 28/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 11/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1990,237

Okt 23/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 34/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 21/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 4/90OGH22.05.1990

Auch; Veröff: ÖBl 1990,234

Okt 19/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 37/90OGH02.08.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 38/90OGH04.09.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 18/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 22/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 26/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 30/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

Okt 14/90OGH05.07.1990

Auch; Beis wie T9

7 Ob 623/90OGH11.10.1990

nur T2

Okt 8/91OGH16.12.1991

Auch; Beis wie T9 nur: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T11); Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag (T12)

Okt 4/93OGH14.06.1993

nur T2; Beisatz wie T9

Okt 8/94OGH27.06.1994

nur T2; Beisatz: Hier: Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer eines Kartells. (T13)

Okt 9/94OGH27.06.1994

nur T2; Beis wie T13

Okt 1/95OGH14.03.1995

nur T5; nur: Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T14); Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 69/271

6 Ob 277/00dOGH14.12.2000

Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T15); Beisatz: Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis. (T16)

6 Ob 1/02vOGH31.01.2002

Vgl auch; nur T14

8 Ob 12/03bOGH12.06.2003

Auch

8 Ob 32/04wOGH15.04.2004

nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T17)

2 Ob 41/07dOGH12.04.2007

Auch; nur T15; auch Beis wie T11; Beisatz: An der bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen. (T18)

7 Ob 181/07dOGH29.08.2007

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten. (T19)

10 Ob 13/08xOGH26.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, sind absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist. (T20)

5 Ob 24/10fOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T21)

2 Ob 73/11sOGH05.05.2011

Vgl; Auch Beis wie T18

5 Ob 41/11gOGH14.09.2011

Vgl auch; nur ähnlich T2

8 Ob 61/14zOGH23.07.2014

Auch; nur T2; nur T17; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T22)<br/>Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T23); Veröff: SZ 2014/69<br/>

10 Ob 47/14fOGH30.09.2014

Auch; nur T2; Beis wie T22; Beis wie T23

9 Ob 11/15fOGH20.03.2015

Auch; nur T5; Beis wie T22

3 Ob 111/15tOGH17.06.2015

Auch; Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T24)<br/>

7 Ob 129/15vOGH16.10.2015

nur T2

2 Ob 166/15yOGH21.10.2015

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T25)

10 Ob 87/15iOGH01.10.2015

Vgl auch

3 Ob 145/18xOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20

8 Ob 144/19pOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T26)

9 Ob 42/22zOGH31.08.2022

nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Zu § 122 Abs 3 AußStrG (Ausspruch über den Eintritt des Vorsorgefalls). (T27)

6 Ob 179/22zOGH18.11.2022

Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_005