OGH OKT8/91

OGHOKT8/9116.12.1991

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzenden HonProf. Dr. Petrasch sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr. Bauer, HonProf. Dr. Fremuth, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Placek und Dr. Reindl in der Kartellrechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Berger u.a. Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Anzeige nach §§ 57 f KartG, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien vom 22.Februar 1991, Kt 125/90-4, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß trug das Erstgericht der Antragstellerin gemäß § 65 Abs.1 KartG auf, ihre Anzeige eines Bagatellkartells bei sonstiger Zurückweisung binnen drei Wochen durch genaue und erschöpfende Angaben 1. über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird, 2. über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen und 3. darüber, wann auf Grund des vorgelegten Vereinbarungsmusters die erste Vereinbarung zustande gekommen ist, zu verbessern.

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 43 KartG auch im Kartellverfahren anzuwendenden § 9 Abs.1 AußStrG steht das Rekursrecht grundsätzlich jedem zu, der sich durch die Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Deshalb sind im allgemeinen auch verfahrensleitende Verfügungen anfechtbar. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Mißachtung gerichtlicher Aufträge erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann (SZ 50/41). Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig, wenn die Rechtstellung des Beteiligten durch die verfahrensrechtliche Verfügung nicht gefährdet ist (Okt 13/90). In diesem Sinn sind bloße Verbesserungsaufträge auch im Zivilprozeß nicht (abgesondert) anfechtbar (§ 85 Abs 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar bei Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Zurückweisung des gestellten Antrages angedroht. Erst eine derartige Zurückweisung des Antrages würde aber in die Rechte der Rekurswerberin eingreifen. Es steht ihr daher frei, den Auftrag zu befolgen oder nicht zu befolgen (vgl SZ 25/108 und 42/185).

Im übrigen ist der Standpunkt der Rekurswerberin widerspruchsvoll. Sie will einerseits ausdrücklich dem mit Beschluß des Kartellgerichtes vom 11.1.1990 erteilten Auftrag gemäß §§ 57 f KartG nachkommen, ein vermutetes Bagatellkartell anzumelden; bestreitet aber gleichzeitig, ein solches Bagatellkartell überhaupt angezeigt zu haben. Dem früher erteilten Auftrag kann die Antragstellerin aber nur durch die Anzeige nach den §§ 57 f KartG nachkommen, wobei es ihr allerdings freisteht, gleichzeitig das Bestehen des Bagatellkartells zu bestreiten und deshalb die Zurückweisung des eigenen Antrages zu begehren (Okt 27/90 = WBl. 1990, 345). Bliebe hingegen seitens der Rekurswerberin ausdrücklich bestritten, daß ein Antrag nach § 57 f KartG vorliegt, so hätte sie den Auftrag des Kartellgerichts nicht befolgt und müßte bei Durchführung eines doch bestehenden (und dann nicht der Nachprüfung freigegebenen) Kartells die Rechtsfolgen der unerlaubten Durchführung auf sich nehmen. Der nunmehrige Auftrag des Kartellgerichts stellt die Rekurswerberin vor die Wahl, die bisher widersprüchlich vorgenommene Anzeige des möglichen Bagatellkartells ausdrücklich zu widerrufen oder - wenngleich mit dem Antrag auf Zurückweisung - aufrechtzuerhalten. In diesem Fall risikiert sie bei Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Nichtgenehmigung eines allenfalls bestehenden Kartells. Der Auftrag selbst greift aber wie gesagt in die Rechtsposition noch nicht ein.

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