OGH 3Ob242/52

OGH3Ob242/5225.4.1952

SZ 25/108

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §19
Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §19

 

Spruch:

Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung.

Entscheidung vom 25. April 1952, 3 Ob 242/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Eltern der mj. Edeltraut S. stehen im Scheidungsprozeß. Mit dem Beschluß vom 11. Oktober 1951 räumte das Pflegschaftsgericht dem Vater auf seinen Antrag das Recht ein, sein eheliches, derzeit in Erziehung und Pflege der Mutter befindliches Kind regelmäßig jeden ersten und dritten Sonntag und jeden zweiten und vierten Samstag im Monat zu besuchen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Da der Vater bis jetzt sein Besuchsrecht nicht ausüben konnte, stellte er beim Pflegschaftsgericht den Antrag, das Besuchsrecht mit angemessenen Zwangsmitteln gemäß § 19 AußstrG. durchzusetzen.

Das Pflegschaftsgericht forderte daraufhin mit Beschluß vom 5. Feber 1952 die Mutter auf, dem Vater die reibungslose Durchführung des ihm durch die obigen Gerichtsbeschlüsse zugesprochenen Besuchsrechtes zu ermöglichen, und drohte ihr für den Fall eines Zuwiderhandelns gemäß § 19 AußstrG. die Verhängung einer Geldstrafe von 100 S an. Den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wies das Rekursgericht im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß die in Beschlußform ergangene, im Gesetz nicht vorgesehene Verwarnung der Mutter keine gerichtliche Entscheidung sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Mutter der mj. Pflegebefohlenen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof billigt die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgedrückte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom außerstreitigen Richter an eine Partei ergangenen Verfügung sich lediglich als eine Belehrung der Partei über, bzw. eine Warnung der Partei vor den im Gesetz (§ 19 AußstrG.) normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußstrG. darstellt. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich am besten darin, daß eine solche Belehrung (Warnung) auch der an die Partei ergangenen Verfügung selbst beigefügt werden könnte, ohne daß deshalb der Partei das Recht zustunde, sich über diesen Beisatz abgesondert zu beschweren. Entgegen der Meinung des Rekurses kann die an die Mutter gerichtete Belehrung (Warnung) dem im § 19 Satz 2 AußstrG. angeführten Zwangsmittel des Verweises nicht gleichgehalten werden, weil der Verweis wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung verhängt wird, während vorliegendenfalls nur für den Fall der Nichtbefolgung der Gerichtsbeschlüsse vom 11. Oktober 1951, bzw. 23. November 1951 der Mutter die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht wurde.

Das von der Mutter gegen die in Beschlußform ergangene Mitteilung des Pflegschaftsrichters eingelegte Rechtsmittel wurde vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen.

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