European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122478
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge – etwa bis zum Abschluss von Erhebungen – vorbehalten wird, absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327 [T18‑T20]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 45 AußStrG Rz 55). Voraussetzung für die formelle Beschwer ist jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung, die über einen zugrunde liegenden Antrag abspricht.
Hier hat das Erstgericht über das begehrte Telefonkontaktrecht gar nicht erkannt, weil es sich ausdrücklich eine Entscheidung darüber vorbehielt. Daher liegt ein dem Antrag widersprechender Beschluss, der als solcher die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigen könnte, nicht vor, sodass es schon am erforderlichen Anfechtungsinteresse fehlt (1 Ob 5/17t mwN).
Die Zurückweisung des Rekurses begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.
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