OGH 8Ob61/14z (RS0129692)

OGH8Ob61/14z25.10.2022

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.

Normen

AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §106b

8 Ob 61/14zOGH23.07.2014

Veröff: SZ 2014/69

10 Ob 47/14fOGH30.09.2014
8 Ob 119/14dOGH25.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44

5 Ob 65/22bOGH25.05.2022

nur T2

2 Ob 157/22kOGH25.10.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20140723_OGH0002_0080OB00061_14Z0000_001