OGH 4Ob87/61 (RS0064956)

OGH4Ob87/6131.8.2022

Rechtssatz

1) Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an.

2) Zur Einstufung einer "selbständigen Referentin im Einkauf".

Normen

KollV für die Angestellten der Industrie allg

4 Ob 87/61OGH10.10.1961
4 Ob 21/72OGH25.04.1972

nur: Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. (T1)

4 Ob 66/77OGH19.04.1977

nur T1

4 Ob 71/77OGH19.04.1977

nur T1; Veröff: JBl 1978,550 = IndS 1978 H1,1083

9 ObA 2129/96wOGH04.09.1996

nur T1; Beisatz: Hier: Verwendungsgruppe III oder IV des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie. (T2)

9 ObA 87/00xOGH15.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Dass der Kläger "überqualifiziert" ist, kann nicht zu einer durch seine Tätigkeit nicht gerechtfertigten Einstufung führen. Im Einzelfall müssen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verwirklicht werden. (T3)

9 ObA 124/00aOGH26.04.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die in Kollektivverträgen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Beispielstätigkeiten ändern nichts an der Notwendigkeit, dass im Einzelfall die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Verwendungsgruppe verwirklicht sein müssen. (T4)

9 ObA 9/01sOGH09.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten allg. (T5)

9 ObA 186/05aOGH25.01.2006

nur T1

8 ObA 24/06xOGH11.05.2006

nur T1

8 ObA 20/09pOGH18.06.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T6)

9 ObA 18/10bOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: KollV für Angestellte der Industrie. (T7)

9 ObA 80/11xOGH27.02.2012

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daneben können Kollektivverträge aber auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind, KV‑BAGS. (T9)

9 ObA 114/12yOGH22.10.2012

nur T1

9 ObA 106/12xOGH24.09.2012

Vgl auch; Beis wie T9

8 ObA 57/12hOGH24.01.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Entgeltregelung im KollV für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH. (T10)

9 ObA 128/12gOGH29.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: KollV für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz ‑ Kommunale Dienstleistungen GmbH. (T11)

9 ObA 156/13aOGH19.12.2013

Auch; nur T1

8 ObA 5/14iOGH27.02.2014

Vgl; nur T1

9 ObA 48/14wOGH25.06.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, tritt in den Hintergrund, soweit der Kollektivvertrag die konkreten Voraussetzungen für die Einstufung festlegt. (T12)<br/>Beisatz: Hier: KV für Zahnarzt-Angestellte. (T13)

9 ObA 24/17wOGH20.04.2017

nur T1

9 ObA 90/17aOGH27.09.2017

Auch; Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR. (T14)

9 ObA 15/18yOGH25.04.2018

nur T1; Beisatz: Hier: KollV für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (Einstufung als Bauhilfsarbeiter oder Eisenbieger). (T15)

8 ObA 74/18tOGH25.01.2019

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag 2003 für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks (Einstufung in die Verwendunggruppe 15). (T16)

9 ObA 41/19yOGH15.05.2019

Auch; nur T1; Beis wie T8

8 ObA 106/20aOGH25.03.2021

Vgl

8 ObA 58/21vOGH29.11.2021

nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag 2003 für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks 2003; Erstellung von Veranstaltungstipps für Radio und TV - Einstufung in VG 10: (T17)

9 ObA 73/22hOGH31.08.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (Einstufung in Verwendungsgruppe 2 oder 7). (T18)

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0040OB00087_6100000_001