Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, der bei der Beklagten als Filialleiter beschäftigt war und seine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte bekämpft, zeigt in seiner Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
In die Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrags fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind (RIS-Justiz RS0110712).
In die Berufsgruppe 4 des Kollektivvertrags fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen (RIS-Justiz RS0110713).
Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956 [T1]). Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die Kriterien für eine Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe erfüllt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0110650 [T2], RS0107567 [T2]), wodurch in der Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird. Das Berufungsurteil, mit dem eine für die Beschäftigungsgruppe 4 ausreichende Selbstständigkeit des Klägers verneint wurde, lässt auch keinen Korrekturbedarf erkennen, weil der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen (Waren, Personal, Marketing, Finanzen) Vorgaben des Konzerns bzw der Rayonsleitung umzusetzen hatte, keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, die Produktpalette, das Flächenlayout, die Produktpräsentation, Werbe- oder andere kundenbindende Maßnahmen hatte, die Warenbestellung nur aus dem vorgegebenen Sortiment, unterstützt durch automatisierte Bestellvorschläge, über das Zentrallager der Beklagten, nicht aber über Dritte erfolgte und er daher nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.
Das Argument des Klägers, dass er aufgrund seiner Aufgaben nicht einer in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufenden Ladenkassierin in Supermärkten (9 ObA 33/11k) gleichzuhalten sei, verfängt nicht, weil beide Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 3 genannt sind. Diese Gleichsetzung kann auch nicht durch Auslegung korrigiert werden, sondern ist einer Überprüfung durch die Kollektivvertragsparteien vorbehalten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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