OGH 10ObS239/98i (RS0110713)

OGH10ObS239/98i15.9.1998

Rechtssatz

In die Berufsgruppe 4 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.

Normen

KollV für Handelsangestellte allg

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998
9 ObA 114/12yOGH22.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00239_98I0000_002

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