OGH 8ObA11/97v (RS0107567)

OGH8ObA11/97v30.1.1997

Rechtssatz

Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, dass ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.

Beschäftigungsgruppe 3 — Einordnung

 

Normen

KollV für Handelsangestellte allg

8 ObA 11/97vOGH30.01.1997
8 ObA 189/02fOGH17.10.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Tätigkeit einer Trafikangestellten ist auch dann nicht als "schwierig" einzustufen, wenn sie (überwiegend) allein in einem Geschäft ausgeübt wird: Einstufung in Beschäftigungsgruppe 2 der GehaltsO (im Unterschied zu der in 8 ObA 11/97v zu beurteilenden Tätigkeit einer allein im Geschäft befindlichen Schuhverkäuferin, die regelmäßig die Kunden beraten muss und mit verschiedenen Wünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert wird). (T1)

9 ObA 28/06tOGH29.03.2006

Vgl

9 ObA 101/09gOGH30.06.2010

Vgl; Beisatz: Die Einstufung in die jeweilige Beschäftigungsgruppe (hier: des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in den Handelsbetrieben) ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. (T2)

9 ObA 114/12yOGH22.10.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T2

8 ObA 5/14iOGH27.02.2014

Vgl; Beis wie T2

8 ObA 47/15tOGH29.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 109/16vOGH29.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_008OBA00011_97V0000_001

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