European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00047.15T.1029.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit ‑ soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0110650 [T2]; RS0107567 [T2]; RS0107154).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Tätigkeit des Lagerkommissionierers mit den konkret festgestellten Merkmalen und Anforderungen sei keine „einfachste“ Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe A des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlasser (AÜ‑KV), weil sie nicht von jedem Menschen ohne Unterweisung nach nur kurzer Erklärung sofort und zufriedenstellend verrichtet werden kann, ist nicht unvertretbar.
Aus den bereits vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen trifft es auch nicht zu, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht kein praktischer Anwendungsbereich für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A des AÜ‑KV mehr übrig bleiben würde.
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