OGH 8ObA47/15t

OGH8ObA47/15t29.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1. A***** S***** G*****, 2. L***** S*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) 912,68 EUR brutto und 2) 1.870,04 EUR brutto je sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 9 Ra 20/15z‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00047.15T.1029.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit ‑ soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0110650 [T2]; RS0107567 [T2]; RS0107154).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Tätigkeit des Lagerkommissionierers mit den konkret festgestellten Merkmalen und Anforderungen sei keine „einfachste“ Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe A des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlasser (AÜ‑KV), weil sie nicht von jedem Menschen ohne Unterweisung nach nur kurzer Erklärung sofort und zufriedenstellend verrichtet werden kann, ist nicht unvertretbar.

Aus den bereits vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen trifft es auch nicht zu, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht kein praktischer Anwendungsbereich für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A des AÜ‑KV mehr übrig bleiben würde.

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