OGH 9ObA101/09g

OGH9ObA101/09g30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** G*****, Angestellte, *****, vertreten durch die NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei F***** K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigile, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 1.187,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2009, GZ 8 Ra 30/09g-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war vom 10. 1. 2005 bis 30. 4. 2008 bei der Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu Recht in die Beschäftigungsgruppe 2 der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags eingestuft wurde - wovon die Vorinstanzen, dem Standpunkt der Beklagten folgend, ausgingen - oder ob die Klägerin richtigerweise in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen gewesen wäre. Die beiden Beschäftigungsgruppen unterscheiden sich insbesondere durch den Schwierigkeitsgrad. Während die Beschäftigungsgruppe 2 auf Angestellte abzielt, die einfache Tätigkeiten ausführen, findet die Beschäftigungsgruppe 3 auf Angestellte Anwendung, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen.

Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich ist (8 ObA 11/97v; RIS-Justiz RS0064705 ua). Die Revisionswerberin will nun eine erhebliche Rechtsfrage darin erblicken, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einstufung in die Beschäftigungsgruppen des gegenständlichen Kollektivvertrags widersprüchlich sei. Mit dieser Behauptung bezieht sich die Revisionswerberin ausdrücklich auf die Entscheidungen 8 ObA 11/97v und 8 ObA 189/02f. Richtig ist, dass zu 8 ObA 11/97v die Einstufung einer Angestellten in die Beschäftigungsgruppe 3 bejaht wurde, während zu 8 ObA 189/02f nur eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 als berechtigt angenommen wurde. Dies geschah jedoch in 8 ObA 189/02f unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der älteren Entscheidung 8 ObA 11/97v und mit der Klarstellung, dass die rechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund des jeweiligen Sachverhalts zu erfolgen habe, der eben in 8 ObA 89/02f - anders als in 8 ObA 11/97v - nicht zur Auffassung berechtigte, dass es sich bereits um eine schwierige Tätigkeit im Sinn des Kollektivvertrags gehandelt habe. Der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht ist - entgegen der Behauptung in der Revision - auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, womit die Revisionswerberin die ihr genehme Entscheidung 8 ObA 11/97v meint, sondern hat in der Berufungsentscheidung nachvollziehbar herausgearbeitet, weshalb auch im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte noch nicht jener Grad an Schwierigkeit und Selbständigkeit gegeben gewesen sei, der eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 gerechtfertigt hätte. Die Klägerin hat in erster Instanz zur Begründung der von ihr angestrebten höheren Einstufung vor allem dahin argumentiert, dass sie die Abteilung „Zubehör und Bekleidung“ alleinverantwortlich geführt und geleitet habe. Diese Behauptung war jedoch nicht objektivierbar. Vielmehr wurde vom Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht die Leiterin dieser Abteilung war. Soweit nun die Revisionswerberin in der Revision - wie schon der Berufung - den Schwerpunkt ihrer Argumentation vor allem darauf setzt, dass sie häufig allein im Geschäft gewesen sei, verwies das Berufungsgericht darauf, dass sich dies nur auf den Winter bezogen habe, in dem die Geschäftstätigkeit gering gewesen sei, wobei selbst im Winter die Abteilungsleiterin zu den Stoßzeiten anwesend gewesen sei. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 3 nicht gerechtfertigt sei, weil sie im Geschäft nicht überwiegend allein gewesen sei und auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig verrichtet habe, ist daher nach der Lage des Falls vertretbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände für die richtige kollektivvertragliche Einstufung maßgeblich sind, zufolge ihrer Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 162/98h; 9 ObA 213/01s; 9 ObA 28/06t; RIS-Justiz RS0110650 ua).

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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