OGH 10ObS344/88 (RS0064705)

OGH10ObS344/8831.8.2022

Rechtssatz

Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt.

Auto — Arbeitgeber

 

Normen

KollV für die Handelsangestellten allg

10 ObS 344/88OGH24.01.1989

Veröff: SSV-NF 3/13

10 ObS 80/91OGH26.03.1991

Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des Verwendungsschemas (§ 19 dieses KollV). Hier: In die Verwendungsgruppe III einzustufender Lastkraftwagenverkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T1)

8 ObA 11/97vOGH30.01.1997

nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T2); Beisatz: Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen stellen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können. (T3)

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit kann nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlt. (T4)

8 ObA 189/02fOGH17.10.2002

Auch; nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre. (T6)

9 ObA 101/09gOGH30.06.2010

Vgl auch; nur T5

9 ObA 18/10bOGH29.09.2010

nur T5

9 ObA 72/11wOGH28.06.2011

nur T5

9 ObA 33/11kOGH28.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“. (T7)

9 ObA 79/12aOGH25.07.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T8)

9 ObA 117/12iOGH22.10.2012

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV-IT. (T9)

9 ObA 128/12gOGH29.01.2013

nur T5; Beisatz: Hier: KollV für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz ‑ Kommunale Dienstleistungen GmbH. (T10)

9 ObA 13/14yOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Im Falle einer Unklarheit des Begriffs eines Tätigkeitsbeispiels ist auf die allgemeine Beschreibung der Beschäftigungsgruppe und die Wertigkeit anderer in der Beschäftigungsgruppe eingestufte Tätigkeiten zurückzugreifen. (T11)

8 ObA 68/16gOGH16.12.2016
9 ObA 24/17wOGH20.04.2017

Auch

9 ObA 15/18yOGH25.04.2018

Auch; nur T5

10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl

9 ObA 73/22hOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00344_8800000_001

Stichworte