OGH 9ObA156/13a

OGH9ObA156/13a19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Susanne Jonak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, diese wiederum vertreten durch Dr. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.848,33 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2013, GZ 9 Ra 12/13w-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 128/12g uva; RIS-Justiz RS0110650). Die Auslegung des hier maßgeblichen Kollektivvertrags für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreichs wird aber nicht bekämpft, sondern die konkrete Einstufung des Klägers. Dazu hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der - vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogenen - ständigen Rechtsprechung, dass es für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit ankommt (RIS-Justiz RS0064956), ausgeführt, dass jene Tätigkeiten, die hier allenfalls eine höhere Einstufung des Klägers rechtfertigen könnten, nicht in diesem Sinn vorwiegend ausgeübt wurden. Auch dies bestreitet der Revisionswerber nicht. Mit seiner zentralen Behauptung, die von ihm begehrte höhere Einstufung sei deshalb gerechtfertigt, weil er geistig anspruchsvolle höherwertige Tätigkeiten schon „mehr als bloß nur geringfügig“ ausgeübt habe, begehrt der Revisionswerber lediglich eine andere Beurteilung seiner Einstufung im konkreten Einzelfall, womit er aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

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