OGH 9ObA2129/96w

OGH9ObA2129/96w4.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Dr.Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard H*****, Lagerleiter, ***** vertreten durch Dr.Georg Schwab, Rechtanwalt in Wels, wider die beklagte Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Saxinger-Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 96.615,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1996, GZ 11 Ra 111/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juli 1995, GZ 17 Cga 68/95-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe III und nicht in die Verwendungsgruppe IV des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vorzunehmen ist. Es genügt daher insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zu bemerken:

Es ist zutreffend, daß die Einstufung nach der Art der tatsächlich überwiegend geleisteten Tätigkeit unter Beachtung der Einstufungskriterien des Kollektivvertrages vorzunehmen ist (Arb 10.313; JBl 1978, 550; 8 ObA 270/94 mwN). Die (im Betrieb übliche) Tätigkeitsbezeichnung ist hingegen nicht maßgeblich (JBl 1978, 550). Damit haben die Vorinstanzen zu Recht dem Inhalt der Stellenbeschreibung oder der Bezeichnung des Klägers als Führungskraft oder der Kostenstelle "Hauptmagazin" allein keine für die Einstufung nach dem Kollektivvertrag maßgebliche Bedeutung zugemessen. Die Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages, wie die verantwortliche selbstständige Ausführung schwieriger Arbeiten und die Führung von Mitarbeitern, sind charakteristisch für Leitungsfunktionen. Der Unterschied zu den Tätigkeitsmerkmalen der Verwendungsgruppe III besteht vor allem in der höheren Qualifikation der Magazineurtätigkeit der Verwendungsgruppe IV und ihre höhere Bedeutung für das Unternehmen. Sohin ist nicht jeder Magazineur unter die Verwendungsgruppe IV einzureihen, nur weil seine Arbeit die im Berufslexikon angeführten Tätigkeitsmerkmale aufweist. Zur Beurteilung der besonderen Qualifikation der Verwendungsgruppe IV ist daher nicht entscheidend, wieviele Vorgesetzte der Kläger hatte und ob er als "Abteilungsleiter" bei den Produktionsbesprechungen teilnahm, sondern nur die Qualifikation der von ihm überwiegend geleisteten Magazineurtätigkeit.

Da dem Kläger lediglich beim sogenannten Handlager, das etwa 10 % des Gesamtlagerwertes ausmachte, höherwertige für das Unternehmen bedeutsame Dispositionstätigkeiten zustanden, er keine Koordinations- oder überprüfende Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der weiteren im Betrieb vorhandenen Magazine vorzunehmen hatte, die Verwaltungstätigkeit keine besonderen Sachkenntnisse für die Lagerung der Güter, noch von vielfältigen Lagerungsvorschriften erforderte und die Lagerverwaltung und Kontrolle mittels der sogenannten "Pendelkarte" auch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und ohne eine Unschärfe des Ausdrucks hervorzurufen, durchaus als schematische Erledigung der verwalteten Positionen bezeichnet werden kann, die Verwaltung der wertvollen für die Produktion benötigten Teile sich nur auf die Meldung der Abgänge und dem Erfordernis der Nachbestellung der benötigten Menge beschränkte, ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß der Kläger die Qualifikation, schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig auszuführen, nicht erfüllte. Ob er besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen hatte, kommt es allein nicht an.

Der Kläger gehört aber auch nicht zu den Angestellten, die regelmäßig und dauernd mit der Führung der Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt sind, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, der Kollektivvertrag voraussetzt, daß die Angestelltengruppen aus 2-5 Angestellten bestehen müssen, unter denen sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen. Schon aus der Bedeutung des in der Mehrzahl gebrauchten Wortes Angestellte ist deutlich, daß den 2-5 Angestellten mindestens zwei der Verwendungsgruppe III anzugehören haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese Angestellten vom Dienstgeber eingestuft sind, sondern ob die Art ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit der der Verwendungsgruppe III entspricht. Die vom Dienstgeber vorgenommene Einstufung mag für den betreffenden Dienstnehmer im Sinne des § 15 Abs 2 des Kollektivvertrages Rechtswirkungen nach sich ziehen, für einen Dritten ist sie im Zusammenhang mit seiner Einstufung grundsätzlich nicht verbindlich. Zu Recht ging das Berufungsgericht daher davon aus, daß der Angestellte G***** seiner tatsächlichen Tätigkeiten nach nicht in die Verwendungsgruppe III einzureihen ist. Der Kläger hat daher als Vorgesetzter von sechs Mitarbeitern die Qualifikation der Verwendungsgruppe IV bei der Führung einer Angestelltengruppe nicht erreicht, weil sich darunter nur ein Angestellter der Verwendungsgruppe III befand.

Da der Angestellte B***** als dem Kläger unterstellter Angestellter nur Hilfsmeister der Verwendungsgruppe M1 war, die in der Gruppe Meister die unterste Stufe darstellt, läßt sich daraus zur Verwendungsgruppe IV keine Parallele ziehen. B***** war nur mit dem Abladen von Blechen anliefernder LKW und der Vorbereitung der Bleche für den Produktionsvorgang beschäftigt und hat nur fallweise die Vertretung des Klägers durchgeführt. Für seine Einstufung in die Verwendungsgruppe III aufgrund seiner überwiegenden Tätigkeit ist daher kein Raum.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte