OGH 8ObA24/06x

OGH8ObA24/06x11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander Werner R*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz P***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wegen 1.249,96 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.231,96 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2006, GZ 8 Ra 113/05g-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung, dass für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe die Art der tatsächlich überwiegend geleisteten Tätigkeit entscheidend ist (Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237 ff mwN; RIS-Justiz RS0064956; 9 ObA 186/05a ua). Ob das Kriterium der „vorwiegend ausgeübten tatsächlichen Tätigkeit" im Zimmermeistergewerbe anders als bei anderen Kollektivverträgen auszulegen ist - was die Revision unter Hinweis darauf behauptet, dass ein qualifizierter Zimmerer generell einen hohen Anteil an reinen Hilfsarbeitertätigkeiten leistet - muss hier nicht beurteilt werden: Es steht nämlich fest, dass der Kläger keinerlei nach dem Berufsbild eines qualifizierten Zimmerers zu verrichtende Arbeiten ausführte.

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