Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung, dass für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe die Art der tatsächlich überwiegend geleisteten Tätigkeit entscheidend ist (Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237 ff mwN; RIS-Justiz RS0064956; 9 ObA 186/05a ua). Ob das Kriterium der „vorwiegend ausgeübten tatsächlichen Tätigkeit" im Zimmermeistergewerbe anders als bei anderen Kollektivverträgen auszulegen ist - was die Revision unter Hinweis darauf behauptet, dass ein qualifizierter Zimmerer generell einen hohen Anteil an reinen Hilfsarbeitertätigkeiten leistet - muss hier nicht beurteilt werden: Es steht nämlich fest, dass der Kläger keinerlei nach dem Berufsbild eines qualifizierten Zimmerers zu verrichtende Arbeiten ausführte.
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