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§ 15 Abs 2, § 19 KollV der Angestellten der Industrie:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 550 Heft 19 und 20 v. 7.10.1978

§ 15 Abs 2 KollV der Angestellten der Industrie, § 19 KollV der Angestellten der Industrie

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es nur auf die Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe und auf die Art der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit an, nicht aber auf die im Betrieb hiefür übliche Bezeichnung.

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