§ 15 Abs 2 KollV der Angestellten der Industrie, § 19 KollV der Angestellten der Industrie
Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es nur auf die Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe und auf die Art der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit an, nicht aber auf die im Betrieb hiefür übliche Bezeichnung.