Rechtssatz
Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen.
4 Ob 107/78 | OGH | 13.03.1979 |
Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T1) <br/>Veröff: Arb 9767 |
3 Ob 622/80 | OGH | 25.02.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht aber wenn nur einfache Prüfung erforderlich. (T2) |
2 Ob 651/85 | OGH | 26.11.1985 |
Auch; Beis wie T1 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T3) |
4 Ob 506/88 | OGH | 12.01.1988 |
Auch; Beisatz: Ob der Erlag gerechtfertigt war, muss notfalls im Prozess erwiesen werden. (T4)<br/>Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293 |
2 Ob 182/99z | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet noch keinen tauglichen Erlagsgrund. (T5) |
3 Ob 190/03t | OGH | 21.08.2003 |
Beis wie T3 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur nicht zumutbar. (T6) |
9 Ob 42/09f | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachkommen der zumutbaren Erkundigungspflicht. (T7) |
8 Ob 31/11h | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T8) |
7 Ob 160/15b | OGH | 16.10.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 |
1 Ob 255/15d | OGH | 28.01.2016 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0020OB00887_5200000_001
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