OGH 8Ob53/01d

OGH8Ob53/01d8.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold J*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Univ. Prof. Dr. Klaus W*****, 2.) Univ. Doz. Dr. Elisabeth W*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Gerhard Ignaz H*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 214.148,02 s.A und Räumung (Streitwert S 367.808,16), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2000, GZ 41 R 474/00k-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die pfandweise Beschreibung gemäß § 1101 ABGB sind die Vorschriften der EO über die einstweilige Verfügung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 402 Abs 1 EO sind daher auch Konformatbeschlüsse anfechtbar (EvBl 1985/112; 3 Ob 335/97d u.a.).

Sowohl Unklarheiten der Rechtslage als auch das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB. Der Gerichtserlag durch den Schuldner ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur - zu erkennen (ÖBA 1988, 293; JBl 1992, 592; SZ 71/158; 3 Ob 105/98g u.a.).

Die Beklagten wurden vom Vertreter der Nebenintervenientin auf die Anfechtungsprozesse und die Möglichkeit, nicht an die wahren Liegenschaftseigentümer geleistet zu haben, hingewiesen. Es wurde ihnen die gerichtliche Hinterlegung empfohlen. In Anbetracht der dargestellten Rechtslage kann in der einzelfallbezogenen Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten die aus dem Bestandverhältnis Berechtigten nicht erkennen können, keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden. Haben die Beklagten aber durch die gerichtliche Hinterlegung schuldbefreiend geleistet (§ 1425 ABGB) kommt es auf die Frage tauglicher Sicherstellung der Zinsforderung (vgl 5 Ob 503/88) nicht an.

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