OGH 10ObS258/91 (RS0038599)

OGH10ObS258/9121.10.2021

Rechtssatz

Ein Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1444 Df
ASVG §292 Abs3
GSVG §149 Abs3

10 ObS 258/91OGH23.02.1993
10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Beisatz: Rechtsmissbrauch liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses (und zu missbilligendes) Missverhältnis besteht. (T1) Veröff: SZ 66/45

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Beis wie T1; Veröff: JBl 1994,191

10 ObS 36/93OGH27.04.1993

Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte. (T2)

10 ObS 141/93OGH07.09.1993

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, liegt bei dem Versicherungsträger. (T3)

10 ObS 143/93OGH14.10.1993

Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber - ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht - die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (hier: angesichts der der derzeitigen politischen Lage ist es dem Versicherten unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines Rentenanspruches in Serbien zu unternehmen). (T4)

10 ObS 129/95OGH05.07.1995

Auch; Beis wie T3

10 ObS 153/95OGH19.09.1995

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche unterlässt. (T5)<br/>Beisatz: Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Der Verzicht ergibt allein noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen unlauterer Motive. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft. (T6)

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Auch

10 ObS 429/02iOGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) ist für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich, sofern dieser Verzicht (beziehungsweise die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Der fiktive bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (§ 69 EheG; § 94 ABGB) bildet die Grundlage für die Bemessung der Höhe des hinzuzurechnenden Betrages. Dies ist eben der Betrag, der zufließen würde, hätte die Versicherte nicht auf den Anspruch verzichtet. (T7)<br/>Beisatz: Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB). (T8)

10 ObS 190/04wOGH18.02.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 166/12bOGH17.12.2012

Vgl

10 ObS 77/13sOGH23.07.2013

Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/70

10 ObS 140/19iOGH18.02.2020

Beis wie T1; Beis wie T6

10 ObS 56/20pOGH28.07.2020

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. (T9)

10 ObS 65/21pOGH22.06.2021

(a) Beis wie T1 nur: Rechtsmissbrauch liegt bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt. (T10)<br/>(b) Beis wie T6 nur: Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. (T11)<br/>(c) Beis wie T7<br/>(d) Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T12)

10 ObS 156/21wOGH19.10.2021

Beis wie T1 nur: Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. (T13)<br/>Beis wie T5<br/>Beis wie T7 nur: Indem die Leistungslast vom Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. (T14)<br/>Beis wie T11

4 Ob 170/21kOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: schikanöse Rechtsausübung des Grundstückseigentümers verneint. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00258_9100000_002