Rechtssatz
Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB.
7 Ob 16/77 | OGH | 28.04.1977 |
Veröff: VersR 1978,167 |
3 Ob 606/78 | OGH | 04.07.1978 |
Vgl; Beisatz: Auch bei konkludentem Bestehen von Nebenpflichten. (T1)<br/>Veröff: SZ 51/108 |
8 Ob 539/78 | OGH | 11.10.1978 |
Vgl |
3 Ob 570/79 | OGH | 26.11.1980 |
Beisatz: Während seine Gehilfenhaftung außerhalb eines Vertrages auf den im § 1315 ABGB umschriebenen Umfang beschränkt ist. (T2) |
5 Ob 565/81 | OGH | 09.02.1982 |
Vgl auch |
7 Ob 524/83 | OGH | 26.05.1983 |
Auch |
6 Ob 726/82 | OGH | 17.11.1983 |
Vgl auch |
6 Ob 21/04p | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4)<br/>Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6) |
10 Ob 96/08b | OGH | 22.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung. (T7)<br/>Beisatz: Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfährt § 1313a ABGB durch die Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt ein solcher Vertrag vor, so haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger für seinen Gehilfen nach § 1313a ABGB, sondern auch jenen dritten Personen, denen er zwar nicht zur Erbringung der Hauptleistung verpflichtet ist, denen gegenüber ihn jedoch Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0050OB00258_7500000_001
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