Rechtssatz
Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.
1 Ob 643/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur: Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. (T1)<br/>Beisatz: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T2) <br/>Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 |
7 Ob 662/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur T1; Beisatz: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht für jenen der Auflösung der Ehe zu bewerten seien, wird abgelehnt. Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher ohne besonders Zutun eines der Ehegatten erfahren hat, können am Zuweisungsanteil nichts ändern. Offen gelassen wird die Frage, ob eine Bewertung nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen angebracht sein kann. (T3) <br/>Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber) |
5 Ob 754/82 | OGH | 31.05.1983 |
nur T1 |
5 Ob 677/83 | OGH | 27.09.1983 |
Vgl; Beisatz: Da die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen, sind die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. (T5) |
2 Ob 581/83 | OGH | 10.04.1984 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 |
3 Ob 559/84 | OGH | 10.10.1984 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
7 Ob 515/84 | OGH | 29.11.1984 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt, der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewerten seien, wird abgelehnt. (T6)<br/>Beis wie T4 nur: Die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen. (T7) |
6 Ob 639/85 | OGH | 26.09.1985 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Wert der der Aufteilung unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T8) |
3 Ob 513/86 | OGH | 05.03.1986 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der gegenwärtige Wert einer Liegenschaft muss nicht genau ermittelt werden, wenn fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen. (T9) |
7 Ob 717/86 | OGH | 15.01.1987 |
Auch; Beisatz: Nicht bloß Verkehrswert sondern auch Ertragswert de Liegenschaft. (T10) |
4 Ob 533/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T11) |
6 Ob 552/88 | OGH | 14.04.1988 |
Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anlagegut, das nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertsteigernden Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstigen Veränderungen unterzogen worden ist (hier: Hausbau); Bewertungsgrundsätze. (T12) |
6 Ob 551/88 | OGH | 05.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Wert der Lebensversicherung - Rückkaufswert. (T13) |
3 Ob 517/88 | OGH | 27.05.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Die Bewertung ist hier auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T14) |
4 Ob 596/88 | OGH | 13.12.1988 |
Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für den gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden "Wert des Fehlenden". (T15) |
8 Ob 503/88 | OGH | 06.04.1989 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T16) |
1 Ob 2245/96w | OGH | 28.01.1997 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T17) |
7 Ob 323/98w | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beis wie T8 nur: Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T18); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T18a) |
1 Ob 230/98z | OGH | 25.05.1999 |
Vgl; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. (T19); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T19a) |
7 Ob 47/99h | OGH | 29.05.2000 |
Vgl; Beisatz: Der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse ist nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend. (T20); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T20a) |
6 Ob 245/01z | OGH | 20.06.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, haben außer Betracht zu bleiben. (T21); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T21a) |
1 Ob 36/09i | OGH | 31.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 |
1 Ob 187/14b | OGH | 19.03.2015 |
Vgl auch; Ähnlich nur T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0050OB00589_8100000_001
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