OGH 5Ob589/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 5Ob754/82; 5Ob677/83; 6Ob667/83; 2Ob581/83; 3Ob559/84; 7Ob515/84; 8Ob581/84; 1Ob577/85; 6Ob639/85; 8Ob653/85; 3Ob513/86; 7Ob717/86; 3Ob631/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 3Ob612/86; 6Ob552/88; 6Ob551/88; 3Ob517/88; 2Ob501/88; 8Ob593/88; 4Ob596/88; 8Ob505/89; 8Ob503/88; 6Ob603/91; 4Ob1618/94; 10Ob2089/96w; 1Ob2245/96w; 7Ob109/97y; 7Ob323/98w; 1Ob230/98z; 2Ob290/98f; 7Ob47/99h; 1Ob286/00s; 6Ob85/02x; 6Ob245/01z; 3Ob122/04v; 1Ob30/06b; 1Ob36/09i; 1Ob57/11f; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob40/15m; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob241/17y; 1Ob17/18h (RS0057818)

OGH5Ob589/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 5Ob754/82; 5Ob677/83; 6Ob667/83; 2Ob581/83; 3Ob559/84; 7Ob515/84; 8Ob581/84; 1Ob577/85; 6Ob639/85; 8Ob653/85; 3Ob513/86; 7Ob717/86; 3Ob631/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 3Ob612/86; 6Ob552/88; 6Ob551/88; 3Ob517/88; 2Ob501/88; 8Ob593/88; 4Ob596/88; 8Ob505/89; 8Ob503/88; 6Ob603/91; 4Ob1618/94; 10Ob2089/96w; 1Ob2245/96w; 7Ob109/97y; 7Ob323/98w; 1Ob230/98z; 2Ob290/98f; 7Ob47/99h; 1Ob286/00s; 6Ob85/02x; 6Ob245/01z; 3Ob122/04v; 1Ob30/06b; 1Ob36/09i; 1Ob57/11f; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob40/15m; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob241/17y; 1Ob17/18h21.3.2018

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.

Normen

EheG §81
EheG §83 Abs1
ZPO §273

5 Ob 589/81OGH23.02.1982
1 Ob 643/82OGH03.11.1982

nur: Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. (T1)<br/>Beisatz: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T2) <br/>Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

nur T1; Beisatz: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht für jenen der Auflösung der Ehe zu bewerten seien, wird abgelehnt. Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher ohne besonders Zutun eines der Ehegatten erfahren hat, können am Zuweisungsanteil nichts ändern. Offen gelassen wird die Frage, ob eine Bewertung nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen angebracht sein kann. (T3) <br/>Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber)

5 Ob 754/82OGH31.05.1983

nur T1

5 Ob 677/83OGH27.09.1983

Vgl; Beisatz: Da die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen, sind die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. (T5)

6 Ob 667/83OGH15.12.1983

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 56/193

2 Ob 581/83OGH10.04.1984

Auch; nur T1; Beis wie T4

3 Ob 559/84OGH10.10.1984

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 515/84OGH29.11.1984

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt, der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewerten seien, wird abgelehnt. (T6)<br/>Beis wie T4 nur: Die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen. (T7)

8 Ob 581/84OGH28.02.1985

nur T1; Beis wie T5

1 Ob 577/85OGH22.05.1985

Beis wie T2

6 Ob 639/85OGH26.09.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Der Wert der der Aufteilung unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T8)

8 Ob 653/85OGH13.02.1986

Auch; Beis wie T2

3 Ob 513/86OGH05.03.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Der gegenwärtige Wert einer Liegenschaft muss nicht genau ermittelt werden, wenn fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen. (T9)

7 Ob 717/86OGH15.01.1987

Auch; Beisatz: Nicht bloß Verkehrswert sondern auch Ertragswert de Liegenschaft. (T10)

3 Ob 631/86OGH28.01.1987

nur T1

8 Ob 653/86OGH26.03.1987

vgl

4 Ob 533/87OGH30.06.1987

Beis wie T2; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T11)

3 Ob 612/86OGH10.02.1988
6 Ob 552/88OGH14.04.1988

Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anlagegut, das nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertsteigernden Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstigen Veränderungen unterzogen worden ist (hier: Hausbau); Bewertungsgrundsätze. (T12)

6 Ob 551/88OGH05.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Wert der Lebensversicherung - Rückkaufswert. (T13)

3 Ob 517/88OGH27.05.1988

Vgl aber; Beisatz: Die Bewertung ist hier auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T14)

2 Ob 501/88OGH27.04.1988

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 593/88OGH01.09.1988

Beis wie T14

4 Ob 596/88OGH13.12.1988

Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für den gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden "Wert des Fehlenden". (T15)

8 Ob 505/89OGH26.01.1989

Vgl aber; Beis wie T14

8 Ob 503/88OGH06.04.1989

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T16)

6 Ob 603/91OGH24.10.1991

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 1618/94OGH08.11.1994

Auch; Beis wie T3

10 Ob 2089/96wOGH21.05.1996

Beis wie T16

1 Ob 2245/96wOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T17)

7 Ob 109/97yOGH16.04.1997

Auch; nur T1

7 Ob 323/98wOGH19.01.1999

Auch; Beis wie T8 nur: Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T18); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T18a)

1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

Vgl; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. (T19); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T19a)

2 Ob 290/98fOGH10.12.1999

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Vgl; Beisatz: Der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse ist nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend. (T20); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T20a)

1 Ob 286/00sOGH24.04.2001

Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 74/70

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T13

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, haben außer Betracht zu bleiben. (T21); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T21a)

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2005/62

1 Ob 30/06bOGH16.05.2006
1 Ob 36/09iOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17

1 Ob 57/11fOGH31.03.2011

Auch; nur T1

1 Ob 158/12kOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 233/12iOGH31.01.2013

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/14

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Vgl auch

1 Ob 40/15mOGH23.04.2015

Vgl auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Vgl auch; Ähnlich nur T1; Beis wie T2

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Vgl; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T17; Beis wie T20

1 Ob 241/17yOGH30.01.2018
1 Ob 17/18hOGH21.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19820223_OGH0002_0050OB00589_8100000_001