OGH 3Ob689/82 (RS0046509)

OGH3Ob689/8221.3.2017

Rechtssatz

§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß § 59 JN zu bewerten.

Normen

JN §59
JN §60 Abs2

3 Ob 689/82OGH01.12.1982

Veröff: SZ 55/186

7 Ob 521/88OGH25.02.1988

Beisatz: Der in § 60 Abs 2 JN genannte Steuerwert ist für die Eigentumsfreiheitsklage nicht maßgeblich. (T1)

4 Ob 505/89OGH24.01.1989

nur: § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. (T2)<br/>Beis wie T1

5 Ob 107/92OGH14.07.1992

nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts nicht zu. (T3)

3 Ob 506/93OGH28.04.1993

Auch; nur T2

8 Ob 561/93OGH09.09.1993
2 Ob 591/93OGH09.12.1993

nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nicht zu. (T4)

5 Ob 31/94OGH22.03.1994

Vgl; nur T2; Beisatz: Der in § 60 Abs 2 JN genannte Streitwert ist bei einem Antrag auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 BauO für Wien nicht maßgeblich. (T5)

7 Ob 611/94OGH19.10.1994

nur T2

7 Ob 545/95OGH31.05.1995

nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN kann nicht herangezogen werden, wenn nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. (T6)

5 Ob 517/95OGH04.07.1995

nur T2; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7)

7 Ob 538/95OGH31.05.1995

Auch; nur T2

2 Ob 558/95OGH24.08.1995

Auch; nur T2

1 Ob 537/95OGH27.07.1995

Auch; nur T2

6 Ob 6/97vOGH16.01.1997

nur T2

1 Ob 200/97mOGH27.08.1997

Auch; nur T2

3 Ob 306/97iOGH15.10.1997

nur T2

3 Ob 295/98yOGH15.09.1999

Auch; Beisatz: Hier: Grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts. (T8)

7 Ob 271/99zOGH11.01.2000

nur T2

6 Ob 202/02bOGH29.08.2002

nur T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. (T9)

5 Ob 124/03aOGH17.06.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Dies trifft auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen, nicht zu. (T10)

3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

Auch; nur T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T11)<br/>Beisatz: Hier: Exszindierungsklage gemäß § 37 EO, bei der die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. (T12)<br/>Veröff: SZ 2003/134

5 Ob 50/04wOGH23.03.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu. (T13)<br/>Beisatz: Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung bezieht, geht es nicht um die Liegenschaft selbst. (T14)

6 Ob 63/05sOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T15)

4 Ob 40/06wOGH20.04.2006

Beisatz: Hier: Rückgängigmachung der Teilung und die Einverleibung des Alleineigentums - gesamte Liegenschaft ist streitverfangen. (T16)

3 Ob 218/06iOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Liegt für die Klage ein Fall des § 60 Abs 2 JN vor, kann für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach § 61 Abs 2 GBG nichts anderes gelten. (T17)

7 Ob 19/08gOGH12.03.2008

nur T2; Beisatz: Das trifft auf ein Begehren nach § 364 Abs 3 ABGB nicht zu. (T18)

5 Ob 122/08iOGH14.07.2008

Auch; nur ähnlich wie T2; Beisatz: Das ist hier jedoch nicht der Fall, geht es doch (nur) um die Abberufung und Neubestellung eines Verwalters. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T20)

5 Ob 203/08aOGH23.09.2008

nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Rekurs des Einschreiters gegen den Einantwortungsbeschluss mit der Behauptung, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine im Grundbuch angemerkte Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben Teilungsklage eingebracht und die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben greife in seinen grundbücherlichen sichergestellten Anspruch ein. (T22)

2 Ob 267/08sOGH17.12.2008

Beis wie T4

2 Ob 124/10iOGH24.08.2010

Vgl auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T15

5 Ob 215/10vOGH02.12.2010

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 64/11tOGH05.05.2011

Auch; Beisatz: Dies trifft auf ein Begehren auf Löschung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft zu. (T23)

2 Ob 127/11gOGH14.07.2011

nur T2; Beis wie T21; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Dasselbe wie bei T21 und T22 gilt, wenn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Feststellung des Erbrechts (§ 161 AußStrG) ist. (T24)

4 Ob 176/12dOGH18.10.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 55/14wOGH23.04.2014

Auch; nur T2

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Ist das Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob einem aliquoten Anteil an einer Liegenschaft zu beurteilen, dann ist der aliquote Anteil an dem für die gesamte Liegenschaft maßgeblichen Wert entscheidend. (T25)<br/>nur T2; Veröff: SZ 2014/75

10 Ob 13/16hOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Feststellung einer Grunddienstbarkeit gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00689_8200000_001

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