OGH 6Ob202/02b

OGH6Ob202/02b29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinz P*****, und 2. Christine P*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Sieglinde P*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unterfertigung eines Schenkungsvertrages, aus Anlass der "außerordentlichen Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 6 R 100/02a-23, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 17. Jänner 2002, GZ 2 C 282/01t-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt. Das Berufungsgericht wird ersucht, den Ausspruch nachzutragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Feststellung des Übersteigens von 4.000 EUR, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht sowie bei einem Ausspruch des Übersteigens von 4.000 EUR auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Die Kläger wurden auf Grund eines Erbübereinkommens im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 8. 2. 1996 verstorbenen Liegenschaftseigentümer Eigentümer von vier Grundstücken, eines in der Natur aus fünf Grundstücken bestehenden Feldes. Grundlage des Erbübereinkommens war eine Legatsanordnung des Verstorbenen zu Gunsten der Kläger. Erst im Jahr 2000 wurde den Klägern bewusst, dass zur Liegenschaft ein fünftes Grundstück gehört, das der Verstorbene ihnen ebenfalls vermachen habe wollen, im Zuge der Abhandlung aber in das Eigentum der Beklagten übertragen worden war. Zur Bereinigung der Angelegenheit trafen sich die Parteien am 16. 5. 2000 in einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte wusste über die Absicht des Erblassers, den Klägern auch das fünfte Grundstück vermachen zu wollen. Es wurde ein schriftlicher Schenkungsvertrag über das Grundstück verfasst, den die Vertragsparteien fertigten. Die Echtheit der Unterschriften wurde von zwei Zeugen bestätigt. Das Grundbuchsgesuch der Kläger zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem Grundstück wurde aber rechtskräftig abgewiesen. Das vereinfachte Beglaubigungsverfahren gemäß § 34 Abs 1 GBG sei nicht zulässig. Die Vertragsunterschriften hätten bei Gericht oder bei einem Notar beglaubigt werden müssen.

Mit der am 6. 3. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehren die Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, den Schenkungsvertrag vom 16. 5. 2000 über das Grundstück "in grundbuchsfähiger Form" zu unterfertigen. Die Beklagte sei über die Verjährung des Eigentumsanspruchs der Kläger aufgeklärt worden. Sie habe in Anerkennung des Erblasserwillens der Korrektur in Form eines Schenkungsvertrages zugestimmt. Das Grundstück sei den Klägern auch bereits übergeben worden. Die Kläger stellten ferner noch verschiedene Eventualbegehren.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die erforderliche Form eines Schenkungsvertrages sei nicht eingehalten worden. Dies könne auch nicht im Klageweg saniert werden. Ein allfälliger Schenkungswille der Beklagten sei irrtümlich geäußert worden und werde widerrufen.

Die Vorinstanzen gaben dem Hauptbegehren der Kläger statt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das Grundstück streitverfangen sei und dass der Einheitswert 4.989 S betrage, sodass infolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 Abs 1 ZPO nur auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen sei. Es verneinte eine Nichtigkeit des Verfahrens und teilte auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen die Ansicht über das Vorliegen einer Schenkung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Zur Zulässigkeit der Revision releviert die Revisionswerberin neuerlich ihren bislang erfolglos gestellten Antrag auf Erhöhung des Streitwerts auf einen dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechenden Wert. Das Verfahren sei infolge der Rechtsmittelbeschränkung auf Grund des geringen Wertes des Streitgegenstandes "nicht fair". Die Zulässigkeit der Revision hängt von der Anwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN ab. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass der im vorgelegten Schenkungsvertrag unter Hinweis auf einen Steuerbescheid des Finanzamts Braunau/Inn angeführte Einheitswert von 4.989 S unstrittig ist.

2. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls, ob er 20.000 EUR übersteigt und für den Fall, dass die Revision danach nicht jedenfalls unzulässig ist, auch auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Beim Bewertungsausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 ZPO die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Darunter ist im Hinblick auf § 15 Abs 1 GGG der Einheitswert zu verstehen (Gitschthaler in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I Rz 31 zu § 60 JN mwN aus Lehre und Rechtsprechung).

3. Die vor allem für landwirtschaftliche Grundstücke geltenden steuerlichen Einheitswerte liegen weit unter den Verkehrswerten. Der Einfluss des Einheitswertes auf die Rechtsmittelzulässigkeit und den Umfang der Rechtsmittelbefugnis wird von manchen als unsachlich und mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehend empfunden (Gitschthaler aaO Rz 35 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Ansicht bisher nicht angeschlossen und § 60 Abs 2 JN als verfassungskonform beurteilt (SZ 64/1 mit ablehnender Kritik Pfersmanns, ÖJZ 1994, 80 f). Eine verfassungsrechtliche Prüfung des § 60 Abs 2 JN ist derzeit über Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck beim Verfassungsgerichtshof zu G 147/01 anhängig. Eine Befassung mit diesem Thema auch unter dem Gesichtspunkt des von der Revisionswerberin angesprochenen fairen Verfahrens (vgl Art 6 MRK) hat naturgemäß zur Voraussetzung, dass hier § 60 Abs 2 JN überhaupt anzuwenden ist.

4. Vom Einheitswert ist nur dann bei der Bewertung des Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RS0046509; Gitschthaler aaO Rz 33 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 60 JN mwN). Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn das Klagebegehren auf die Einverleibung des Eigentumsrechts (7 Ob 577/86; 7 Ob 669/89 uva) oder auf die Löschung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften (1 Ob 537/95) gerichtet ist. Auch bei Teilungsklagen ist die zu teilende Liegenschaft streitverfangen (RS0046526; 6 Ob 71/00k). Hingegen ist nicht auf den Einheitswert abzustellen, wenn die Liegenschaft nicht unmittelbar streitverfangen ist (Gitschthaler aaO Rz 34 mit Fallbeispielen aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. Entscheidungsgegenstand ist die Wirksamkeit des von den Klägern behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Schenkungsvertrages. In einem vergleichbaren Fall - das Klagebegehren war auf die Fertigung eines Kaufvertrages gerichtet - verneinte der 5. Senat, dass die Liegenschaft selbst streitverfangen sei und trug dem Berufungsgericht nur deshalb keine nachträgliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auf, weil er die Revision jedenfalls schon mangels erheblicher Rechtsfragen für unzulässig erachtete (5 Ob 517/95). Eine derartige Vorwegbeurteilung der Erheblichkeit der gestellten Rechtsfragen kann hier noch nicht vorgenommen werden. Es ist daher - weil die Anwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN hier an der Natur des Streitgegenstandes scheitert - dem Berufungsgericht die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und gegebenenfalls ein neuer Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision aufzutragen.

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