OGH 7Ob669/89

OGH7Ob669/8928.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T***, Landwirt, Niedernsill, Steindorf 10, vertreten durch Dr. Reinhold Möbius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1.) Anton J***, Chemiearbeiter, Piesendorf 279, 2.) Johann E***, Maurer, Niedernsill, Lengdorf 78, 3.) Ernst E***, Hilfsarbeiter, Niedernsill, Lengdorf 15, 4.) Marianne E***, Hausgehilfin, Niedernsill, Lengdorf 15, 5.) Elise E***, Niedernsill 100, 6.) Josef F***, Landwirt und Hilfsarbeiter, Piesendorf, Hummersdorf 16, 7.) Maria L***, Hausfrau, Niedernsill, Steindorf 70, 8.) Christine K***, Hausfrau, Eschborn, Weidenfeldstraße 22, 9.) Alois O***, Pensionist, Neukirchen a.G., Sulzau 98, 10.) Josef O***, Pensionist, Niedernsill, Gaisbichl 79, 11.) Florian S***, Pensionist, Zorndeding a. Daxenberg, Herzog Tassilo-Ring 89, 12.) Wilhelm S***, Pensionist, Kaprun, Landstraße 461, alle vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Übergabe einer Liegenschaft, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. April 1989, GZ 3 R 16/89-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Oktober 1988, GZ 10 Cg 349/87-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand der Klage ist das Begehren des Klägers, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm Zug um Zug gegen Zahlung von S 1,000.000,-- die Liegenschaft EZ 138 KG Lengdorf zu übergeben und in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes einzuwilligen. Sein Begehren stützt der Kläger auf die letztwillige Verfügung der am 26. April 1986 verstorbenen Marianne K***.

Das Berufungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung das stattgebende Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abgeändert und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es vertrat die Ansicht, daß die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN nicht anzuwenden sei, weil die den Beklagten von der Erblasserin auferlegte Veräußerungsverpflichtung "an sich" keinen Streitpunkt bilde, sondern nur die Höhe des vom Kläger zu entrichtenden Entgeltes.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision ist unzulässig.

Nach § 500 Abs 2 ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs 2 JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert (JBl 1954, 402; 7 Ob 577/86 ua). Wird, wie hier, die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer Liegenschaft begehrt, so ist diese Liegenschaft der Streitgegenstand, für den die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN gilt (7 Ob 577/86). Darauf, auf welchen Rechtsgrund der Kläger sein Begehren stützt und aus welchen Gründen dieses Begehren bestritten wird, kommt es hiebei nicht an. Der Einheitswert der vom Kläger begehrten Liegenschaft beträgt nach dem Verlassenschaftsakt S 9.000,--. Mit dieser Liegenschaft sind zwar ideelle Anteile auch an der Liegenschaft EZ 125 KG Lengdorf verbunden, was jedoch zu keiner Bewertung führt. Nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil ohne eigenen Einheitswert einer Liegenschaft streitverfangen ist, muß eine Bewertung erfolgen (JBl 1954, 402; 2 Ob 673/86). Unter Berücksichtigung der ideellen Anteile ergibt sich ein Einheitswert von insgesamt S 10.812,10 und somit nach § 60 Abs 2 JN ein Streitwert von unter S 15.000,--, sodaß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist. Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.

Für die Revisionsbeantwortung gebühren keine Kosten, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.

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