OGH 7Ob577/86

OGH7Ob577/8619.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Johann G***, Pensionist, Thaur, Krumerweg 9, und 2. Gisela T***, Hausfrau, Innsbruck, Fürstenweg 41, beide vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elisabeth E***, Hausfrau, Kreuzlingen, Seestraße 38, Schweiz, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser u.a. Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erfüllung von Legatsansprüchen, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30.Mai 1985, GZ.2 R 111/85-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1984, GZ.5 Cg 750/82-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Gegenstand der Klage ist das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger ob den Liegenschaften EZ 143 II (Erstkläger) und EZ 144 II (Zweitklägerin) der KG Thaur einzuwilligen, wobei das Begehren auf ein Vermächtnis des verstorbenen Eigentümers Josef G*** gestützt wird.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß ein Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, den Rekurs gegen seinen Beschluß für zulässig erklärt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der beiden Kläger 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt. Es vertrat die Rechtsansicht, die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs.2 JN gelte nicht für schuldrechtliche Ansprüche, wie Vermächtnisklagen, weshalb auf den sich aus dem Verlassenschaftsakt ergebenden Einheitswert sämtlicher in den Nachlaß fallender Liegenschaften von 8.000 S nicht Bedacht zu nehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Parteien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurse sind nicht zulässig. Nach § 500 Abs.2 ZPO (§ 502 Abs.2 ZPO), der gemäß § 519 Abs.2 ZPO auch für Rekurse gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse mit Rechtskraftvorbehalt gilt, sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs.2 JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert (JBl.1954,402 ua.). Die im angeführten Beschluß erwähnte Entscheidung (RZ 1965,46) hat, wie auch andere Entscheidungen, nur ausgesprochen, daß § 60 Abs.2 JN nicht anzuwenden sei, wenn nicht die Liegenschaft selbst, sondern das Recht aus einem Vertrag, das nicht nur in der Übertragung einer Liegenschaft besteht, streitverfangen ist. Im übrigen macht diese Entscheidung, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend, keinen Unterschied bezüglich des Rechtstitels der dem Streit über eine Liegenschaft zugrunde liegt. Eine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht enthält § 60 Abs.2 JN nicht. Wird, wie hier, ausschließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer Liegenschaft begehrt, so ist diese Liegenschaft der Streitgegenstand, für den die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs.2 JN gilt. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn für die streitverfangene Liegenschaft kein eigener Einheitswert bestünde. Wäre nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so könnte als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft. Da im vorliegenden Fall der Einheitswert sämtlicher in den Nachlaß fallender Liegenschaften nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, der keiner der Parteien widersprochen hat, nur 8.000 S beträgt, ergibt sich ein Streitwert unter 15.000 S, sodaß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Für die Rekursbeantwortung der Kläger waren keine Kosten zuzusprechen, weil dieser Schriftsatz nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses verweist.

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