OGH 1Ob537/95

OGH1Ob537/9527.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christina S*****, auf Kosten und Gefahr der Firma N***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vermöge der Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994 zur AZ E 2885/94, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Leopold F*****, vertreten durch Dr.Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, und 2.) O***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung (Streitwert S 4,202.877) und Löschung (Streitwert S 797.123,- -), infolge außerordentlicher und ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1994, GZ 2 R 327/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.September 1994, GZ 17 Cg 131/94-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I.) den

Beschluß

gefaßt:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der ordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 22.177,22 (darin S 3.696,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 4.November 1991 verkaufte die Klägerin ihren Hälfteanteil an einer Liegenschaft in Kufstein an ein Leasingunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; die Käuferin plante, auf dieser Liegenschaft ein Wohn-, Geschäfts- und Kommunikationszentrum zu errichten. Im Kaufvertrag bot die Leasinggesellschaft der Klägerin an, ihr um S 4,450.000,-- Wohnungseigentum an Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß und im ersten Stock sowie an sechs KFZ-Abstellplätzen in der Tiefgarage des auf der Liegenschaft zu errichtenden Hauses zu verschaffen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Liegenschaft sollte sich nach dem Ergebnis der Parifizierung richten. Das Anbot war unwiderruflich, jedoch bis zur anbotmäßigen Fertigstellung der Rohbaudecke des zweiten Obergeschoßes befristet; als es die Klägerin mit Schreiben vom 17.Februar 1993 angenommen hatte, teilte ihr die Leasinggesellschaft mit, sie betrachte ihr Anbot als gegenstandslos, weil die Bindungsfrist bereits am 4.Februar 1993 abgelaufen sei.

Mit der Behauptung, das Anbot zur Verschaffung von Wohnungseigentum bereits im Jahr 1992 mündlich angenommen zu haben, ja sogar ständig in die Detailplanung und Bauausführung der davon betroffenen Räumlichkeiten eingebunden gewesen zu sein, begehrte die Klägerin im Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck die Feststellung ihrer Stellung als Wohnungseigentumsbewerberin in Ansehung bestimmter in einem Plan markierter Geschäftsräumlichkeiten und KFZ-Abstellplätze. Sie verband mit diesem Begehren den Antrag, der Leasinggesellschaft mittels einstweiliger Verfügung die Veräußerung und Belastung der zu den Wohnungseigentumsobjekten gehörenden Liegenschaftsanteile zu verbieten und dieses Verbot im Grundbuch anzumerken. Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß und ordnete auch die im Grundbuch dann tatsächlich vollzogene Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Klägerin an. Das Rekursgericht wies dagegen den Sicherungsantrag mit Beschluß vom 3.Mai 1993 ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; den Parteien wurden Ausfertigungen dieser Entscheidung am 26.Mai 1993 zugestellt. Am 3.Juni 1993 brachte die Klägerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.November 1993 teilweise Folge gab und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abänderte, daß der Leasinggesellschaft zur Sicherung der Rechtsstellung der Klägerin als Wohnungseigentumsbewerberin verboten wurde, über die auf die künftigen Wohnungseigentumsobjekte entfallende Liegenschaftsanteile „zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden“. Das auf die grundbücherliche Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes gerichtete Mehrbegehren verfiel dagegen der Abweisung. Ausfertigungen dieser Entscheidung langten mit dem Akt am 20.Dezember 1993 in der vereinigten Einlaufstelle des Bezirks- und Landesgerichtes Innsbruck ein; die Zustellung einer Entscheidungsausfertigung an die Leasinggesellschaft erfolgte am 29.Dezember 1993. Am 23.Dezember 1993 verfügte das Erstgericht die Löschung der grundbücherlichen Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes.

Mit Kaufvertrag vom 3.Juni 1993 erwarb die zweitbeklagte Partei von der Leasinggesellschaft 919/1019 Anteile der in Rede stehenden Liegenschaft um S 5,543.375,90. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom selben Tag verkaufte die zweitbeklagte Partei 414/1019 Anteile an dieser Liegenschaft um S 5,500.000,-- an den Erstbeklagten; mit diesen Liegenschaftsanteilen ist nach dem Inhalt des Vertrages Wohnungseigentum an jenen Geschäftsräumlichkeiten verbunden, die mit den der Klägerin im Kaufvertrag vom 4.November 1991 angebotenen Räumen identisch sind. Abgesehen davon erwarb der Erstbeklagte aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 3.Juni 1993 noch eine weitere Fläche von 65 m2.

Am 30.März 1994 begehrten die Leasinggesellschaft, die zweitbeklagte Partei und der Erstbeklagte als Antragsteller „die grundbücherliche Durchführung eines Vertrages, eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages und eines Wohnungseigentumsvertrages“. Als Ergebnis dieses Antrages erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten an den von ihm gekauften 414/1019 Liegenschaftsanteilen.

Am 14.April 1994 beantragte die Klägerin im Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck die Bewilligung der Exekution gemäß den §§ 353 , 355 und 356 EO zur Durchsetzung des vermöge der schon erwähnten einstweiligen Verfügung angeordneten Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch die Verhängung von Geldstrafen, die Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und die Pfändung von Fahrnissen zur Hereinbringung von Kosten. Mit Beschluß vom 21.April 1994 bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Titelgericht diesen Exekutionsantrag und behielt „lediglich die Verhängung der Geldstrafe und Bestimmung des Kostenvorschusses“ dem Exekutionsgericht vor. Punkt 2) dieses Beschlusses ermächtigte die Klägerin als betreibende Partei, „den früheren Zustand ..... auf Gefahr und Kosten“ der Leasinggesellschaft als verpflichtete Partei wiederherzustellen, und zwar durch eine Klage

a) auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 3.Juni 1993 zwischen der verpflichteten und der zweitbeklagten Partei in Ansehung von 414/1019 Liegenschaftsanteilen, die die zweitbeklagte Partei in der Folge aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 3.Juni 1993 an den Erstbeklagten verkaufte,

b) auf Einverleibung der Löschung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten an den 414/1019 Liegenschaftsanteilen, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Dem von der Leasinggesellschaft gegen diesen Beschluß erhobenen Rechtsmittel gab das Rekursgericht mit Entscheidung vom 7.Juni 1994 Folge; es wies den Antrag auf Exekutionsbewilligung in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Gänze ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien „auf Kosten und Gefahr“ der Leasinggesellschaft im Sinne des Punktes 2) der Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994 und brachte dazu im wesentlichen vor, „im Prinzip“ habe sie das Anbot der Leasinggesellschaft zum Erwerb eines Geschäftslokals bereits mit Unterfertigung des Kaufvertrages vom 4.November 1991 sowie mündlich und schlüssig auch im Jahr 1992 angenommen. Unzutreffend sei daher die Behauptung der Leasinggesellschaft, die Anbotsannahme sei verspätet erfolgt. Die Leasinggesellschaft habe gegen das ihr auferlegte Belastungs- und Veräußerungsverbot verstoßen. Sie habe gemeinsam mit der zweitbeklagten Partei „die gegenständlichen Vertragskonstruktionen bewußt und in voller Absicht gewählt, um die Klägerin als Käuferin auszuschalten“. Auch der Erstbeklagte, der die zweitbeklagte Partei zum Eingriff in vertragliche Rechte der Klägerin verleitet habe, habe sich „im schlechten Glauben“ befunden, sodaß beide Verträge vom 3.Juni 1993 „unwirksam und nichtig“ seien.

Die beklagten Parteien wendeten im wesentlichen ein, der Erstbeklagte habe weder die Leasinggesellschaft noch die zweitbeklagte Partei in irgendeiner Weise beeinflußt, einen allenfalls mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag zu brechen. Sämtliche dem Erwerb durch den Erstbeklagten vorangegangenen Initiativen seien von der Verkäuferseite ausgegangen. Der Erstbeklagte habe aufgrund der Aufhebung der vom Erstgericht im Verfahren zur AZ 5 Cg 53/93 des Landesgerichtes Innsbruck erlassenen einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht annehmen dürfen, das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot sei damit hinfällig. Eine Schlechtgläubigkeit des Erstbeklagten scheide aber auch deshalb aus, weil die Klägerin das Vertragsobjekt nie übergeben erhalten habe. Der zwischen der Leasinggesellschaft und der zweitbeklagten Partei abgeschlossene Vertrag sei rechtswirksam, weil die Klägerin das an sie gerichtete Kaufanbot nicht rechtzeitig angenommen und auch „keinen Schilling“ an die Leasinggesellschaft bezahlt habe. Die Klägerin sei nicht berechtigt, eine „Teilnichtigkeit des Vertrages“ vom 3.Juni 1993 zwischen der Leasinggesellschaft und der zweitbeklagten Partei „zu betreiben“; es sei aber auch „die Geltendmachung einer Teilnichtigkeit, wie von der klagenden Partei angestrebt, rechtlich überhaupt nicht möglich“. Im übrigen fehle es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich meinte es im wesentlichen, gemäß § 14 ZPO seien die an einem Rechtsgeschäft Beteiligten eine einheitliche Streitpartei, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft gesetzlicher Vorschriften oder der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecke. So bildeten sämtliche Partner eines Kaufvertrages im Streit um die Feststellung dessen Nichtigkeit eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Klägerin habe ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages aber nur gegen die zweitbeklagte Partei, nicht aber auch gegen die Leasinggesellschaft als deren Vertragspartnerin eingebracht. Die Berufung auf eine Exekutionsbewilligung für dieses Verhalten müsse so verstanden werden, daß die Klägerin die Leasinggesellschaft repräsentiere. Die in § 356 EO vorgenommene Umschreibung „auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten“ sei jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so zu verstehen, daß ein bestimmter Zustand wirtschaftlich zu Lasten des Verpflichteten hergestellt werden könne; das bedeute jedoch nicht, daß der betreibende Gläubiger „zu einer Rechtsperson mit dem Verpflichteten“ werde und so „eine Identität zwischen betreibender und verpflichteter Partei entstehen“ könne. Das Wesen der Streitgenossenschaft erfordere es, daß dem Prozeßgegner mehrere Personen - auf Seiten der klagenden oder beklagten Partei - gegenüberstünden. Eine „Konstruktion, daß Streitgenossen sowohl auf der klagenden als auch auf der beklagten Seite zu finden“ seien, sei dagegen „vom Begriff der Streitgenossenschaft“ her ausgeschlossen. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO anzunehmen, stelle es einen Mangel der Klagslegitimation dar, wenn nicht alle in Betracht kommenden Streitgenossen vom Prozeß erfaßt würden. Dieser Mangel der passiven Klagslegitimation sei von amtswegen wahrzunehmen und führe zur Abweisung des Klagebegehrens. Das treffe hier auf die zweibeklagte Partei zu, weil die Leasinggesellschaft als ihr Vertragspartner und notwendiger Streitgenosse nicht mitgeklagt worden sei. Scheitere aber das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei, folge daraus zwingend auch eine Klageabweisung in Ansehung des Erstbeklagten. Es müsse nämlich die Nichtigkeit des zwischen der zweitbeklagten Partei und der Leasinggesellschaft am 3.Juni 1993 abgeschlossenen Vertrages „in einer für beide Vertragspartner anfechtbaren Weise festgestellt sein, um die Grundlage des begehrten Ausspruches“ gegen den Erstbeklagten bilden zu können. Diese Grundlage könne infolge der auf die zweitbeklagte Partei bezogenen Klageabweisung nicht mehr geschaffen werden; allein deshalb sei auch das gegen den Erstbeklagten erhobenen Klagebegehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung beider beklagten Parteien je S 50.000,-- übersteige und ließ die ordentliche Revision nur im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu. Bei seiner Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den abweislichen Beschluß der zweiten Instanz im Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck über deren Antrag auf Exekutionsbewilligung noch nicht entschieden. Das Gericht zweiter Instanz führte in Erledigung der Berufung aus, in Ansehung der Ausführung eines angefochtenen Beschlusses und des Eintritts seiner Vollstreckbarkeit komme einem Rekurs - ausgenommen den Fall einer Bewilligung gemäß § 524 Abs 2 ZPO - keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung gelte gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Als „Ausführung“ sei nicht nur die Vollstreckung im Exekutionsverfahren, sondern „jede Ausführungshandlung des Gerichts und jede durch den Beschluß ausgelöste Rechtsgestaltungswirkung zu verstehen“, außerdem auch „jede Ausführungshandlung der Parteien (oder dritter Personen), die den durch den Beschluß verfügten Zustand herstellen“ solle. Auch gemäß § 76 Abs 2 EO komme Rekursen „eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen“ zu; ein solcher Fall liege jedoch hier nicht vor. Soweit die Klägerin daher ihre Ermächtigung zur Klageführung aus der im Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck erlassenen Exekutionsbewilligung vom 21.April 1994 ableite, sei eine solche wohl im Zeitpunkt der Klageeinbringung vorgelegen, jedoch „zwischenzeitlich mangels Beantragung und Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihres Revisionsrekurses wider den Abweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wiederum in Wegfall geraten“. Daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß daher „keine Rechtswirkungen hervorzurufen und zu entfalten“ vermöge, habe auch das Berufungsgericht zu beachten. Die Rechtslage sei demnach so beurteilen, „als wäre die erfolgte Exekutionsbewilligung nicht erteilt worden“. Der Mangel der Sachlegitimation einer Verfahrenspartei sei von amtswegen zu beachten, wenn diese durch das Tatsachenvorbringen des Prozeßgegners in Frage gestellt werde oder sonst - nach dem Vorbringen „des die jeweilige Forderung geltend Machenden“ oder dem festgestellten Sachverhalt - nicht bestehe. Eine einheitliche notwendige Streitpartei liege vor, wenn sich die Urteilswirkung „kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken“ müsse, „wenn das Urteil also zwangsläufig nur sämtliche am Rechtsgeschäft Beteiligten betreffen“ könne und diese dadurch gebunden seien. Daher bildeten sämtliche Parteien eines Kaufvertrages im Streit um die Feststellung seiner Nichtigkeit eine notwendige Streitgenossenschaft. Es müßten daher „in einem solchen Fall alle Vertragspartner auf der Beklagtenseite Parteistellung einnehmen“. Daraus folge, daß das Erstgericht das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen habe. Es sei im Ergebnis aber auch dessen Ansicht zu folgen, daß „mit der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten zwingend auch die Abweisung gegenüber dem Erstbeklagten verbunden sei“. Das gegen den Erstbeklagten erhobene Begehren sei nicht als sachenrechtliche Löschungsklage, sondern als schuldrechtliche Leistungsklage anzusehen. Aus der unbestrittenen Chronologie des Sachverhalts folge, daß der in der Klage artikulierte Vorwurf des „bewußten und absichtlichen Zusammenwirkens zu Lasten der Klägerin iVm der daraus abgeleiteten Schlechtgläubigkeit der Beteiligten zumindest nicht von vorneherein als abwegig abgetan werden“ könne, weil im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten noch immer ein obligatorisches Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbot zugunsten der Klägerin und zu Lasten der Leasinggesellschaft aufrecht gewesen sei. Von den typischen „Doppelveräußerungskonstruktionen“, bei welchen der Erstkäufer gegen den Zweitkäufer einen Anspruch auf Naturalrestitution durch Sachherausgabe durchsetzen könne, unterscheide sich der vorliegende Fall allerdings in mehrfacher Hinsicht. Die Klage richte sich gegen einen nach den Behauptungen treuwidrigen Nachmann (Erstbeklagter) der rechtmäßigen Einzelrechtsnachfolgerin (Leasinggesellschaft) der Geschädigten (Klägerin). Eine Klagestattgebung gegenüber dem Erstbeklagten könne für die Klägerin „keine Restitution im Sinne einer Rückführung ihres Eigentums einerseits bzw. ihrer durch die einstweilige Verfügung im Parallelverfahren gesicherten obligatorischen Ansprüche“ gegen die Leasinggesellschaft andererseits bewirken. Erst aufgrund einer „erfolgreichen Nichtigkeitsklage“ gegen die zweitbeklagte Partei und die Leasinggesellschaft könne die durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesicherte Rechtsposition der Klägerin „wiederum de facto hergestellt“ werden. Schließlich könne nicht gesagt werden, daß die Klägerin „ein durch Besitzverstärkung nach außen deutlich erkennbares Forderungsrecht“ geltend mache, weil im Zeitpunkt „ihrer Eigentumsübertragung“ an die Leasinggesellschaft eine „Verbauung der betroffenen Liegenschaftsanteile erst beabsichtigt“ gewesen sei. Auch deshalb wäre eine „schadenersatzmäßige Rückerstattungspflicht des Erstbeklagten nur zu bejahen, wenn gleichzeitig auch das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte (richtig offenbar: zweitbeklagte Partei)“ und die Leasinggesellschaft erfolgreich wäre. Das Schicksal der Klage gegen den Erstbeklagten sei also von jenem einer weiteren Klage abhängig. Dieses Thema „bloß im Wege einer Vorfragenlösung aufzurollen“, sei „mangels Präjudizialität für das zwingend verknüpfte rechtliche Schicksal der Vertragskonstruktion“ zwischen der zweitbeklagten Partei und der Leasinggesellschaft nicht ausreichend. Die Rechtskraftwirkung eines bloß gegen den Erstbeklagten erfolgreichen Begehrens reiche nicht über diese Entscheidung hinaus, insbesondere werde dadurch die Rechtsposition der Klägerin gegenüber der nicht verfahrensbeteiligten Leasinggesellschaft nicht berührt; einer lediglich in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachten Nichtigkeit des Vertrages zwischen der zweitbeklagten Partei und der Leasinggesellschaft käme „insoweit keine Rechtskraft - und Erstreckungswirkung zu“.

Die außerordentliche Revision ist unzulässig, die ordentliche Revision dagegen nicht berechtigt.

Zu Punkt I.:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihre Klageberechtigung auf die ihr durch die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994 gemäß § 356 Abs 1 EO erteilte Klageermächtigung; diese kann aber, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, nur so verstanden werden, daß die Klägerin wirtschaftlich zu Lasten der verpflichteten Partei ermächtigt wurde, die Wiederherstellung jener Rechtslage zu begehren, die vor der Verwirklichung eines verbotswidrigen und in ein Recht der Klägerin eingreifenden Verhaltens der verpflichteten Partei bestand. Keinesfalls kann aus der Exekutionsbewilligung abgeleitet werden, die betreibende Gläubigerin wäre damit ermächtigt worden, als Repräsentantin einen Anspruch der verpflichteten Partei geltend zu machen. Das erkennt auch die Revision, als sie selbst hervorhebt, die Klägerin repräsentiere die Leasinggesellschaft als verpflichtete Partei nicht, sondern vollziehe nur auf deren Kosten und Gefahr eine gemäß § 356 EO bewilligte Exekution. Die mit der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Ermächtigung zur Klageführung konnte der Klägerin daher nur als Grundlage für die Verfolgung eines ihr selbst zustehenden Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags zwischen der verpflichteten und der zweitbeklagten Partei vom 3.Juni 1993 über 414/1019 Liegenschaftsanteile dienen, die die zweitbeklagte Partei mit dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom selben Tag an den Erstbeklagten weiter verkaufte. Die Klägerin hätte also trotz bzw unabhängig von der Exekutionsbewilligung auch die Leasinggesellschaft in das von ihr eingeleitete Verfahren zur Festellung der Nichtigkeit des von dieser mit der zweitbeklagten Partei verbotswidrigerweise geschlossenen Vertrags auf jene Weise einbeziehen müssen, die bereits die Vorinstanzen im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Auslegung des § 14 ZPO geprägten Grundsätzen (vgl zB SZ 53/2; SZ 51/4) darstellten.

Nicht zu prüfen ist daher, welche Wirkung die Abweisung des Exekutionsantrages der Klägerin durch das Rekursgericht auf den vorliegenden Zivilprozeß gehabt hätte, wären die Leasinggesellschaft und die zweitbeklagte Partei als einheitliche Streitpartei geklagt worden.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Zu Punkt II.:

Die Klägerin behauptete, die beklagten Parteien hätten „die gegenständlichen Verträge ......... trotz des vorhandenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes abgeschlossen“ und „sich beide in schlechtem Glauben“ befunden, „sodaß beide Verträge vom 3.6.1993 unwirksam und nichtig“ seien (ON 1 S 7 f). Sie brachte schließlich aber auch noch vor, es sei davon auszugehen, daß die Leasinggesellschaft „mit der erst- und zweitbeklagten Partei im Wissen, daß sowohl ein Belastungs- und Veräußerungsverbot“ bestehe, „als auch ein Verfahren über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile anhängig“ sei, „bewußt zusammengewirkt“ habe, „um die Klägerin auszuschalten“. Der Erstbeklagte stehe „in einem Konkurrenzverhältnis zur Klägerin, sodaß er großes Interesse am Erwerb der gegenständlichen Mieteigentumsanteile“ gehabt, „die zweitbeklagte Partei bewußt zu seinen Gunsten“ beeinflußt und „zum Vertragsbruch verleitet“ habe. Zumindest aber habe der Erstbeklagte „in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit der zweitbeklagten Partei bewußt zum Nachteil der Klägerin gehandelt“; es liege daher „in eindeutiger Art und Weise Schlechtgläubigkeit vor“ (ON 15 S 10 f).

Es entspricht nun auf Koziol (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967]) zurückgehender herrschender Ansicht, daß auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist; diese dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig ist daher jedenfalls ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners zur Herbeiführung eines Vertragsbruchs (SZ 55/170 mwN). Verleitete also der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelte er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppel- oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Schädiger - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (JBl 1973, 544; SZ 41/45; EvBl 1969/58).

Der Oberste Gerichtshof folgt in seiner jüngeren Rechtsprechung aber auch dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 und 512) in Fortführung der Lehre Koziols (aaO) entwickelten Grundsatz von der Funktion des Besitzes als Mittel für die typische Erkennbarkeit von Forderungsrechten. Danach wird dem Erstkäufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ebenso ein gemäß § 1323 ABGB auf Übergabe dieser Liegenschaft gerichteter Schadenersatzanspruch gewährt, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In einem solchen Fall genüge es bereits, daß der Gegner seine schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen; es reiche also schon leichte Fahrlässigkeit aus. Der Besitz der Sache, deren Benützung Schuldinhalt sei, mache ein darauf bezogenes Forderungsrecht „sozialtypisch“ erkennbar (kritisch dazu, jedoch nur insoweit, als gleiche rechtliche Konsequenzen auch bei bloßer Kenntnis eines fremden Forderungsrechts eintreten müßten, Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 431); dieses werde deshalb auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den Sacheigentümer geforderte Schädigungsabsicht bzw. Kollusion zu einem gleichfalls durch schadenersatzrechtliche Ansprüche geschützten Rechtsgut (SZ 63/186; JBl 1989, 780; NZ 1988, 98; SZ 56/125; EvBl 1981/156; Eccher, Die Rechtsstellung des Zweitkäufers einer Liegenschaft im österreichischen und italienischen Recht, in: FS Wagner [1987] 83 [93]; Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu § 1053; Koziol/Welser I10 191 f jwN).

Da die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf den auf Kollusion gerichteten Schädigungsvorsatz der Leasinggesellschaft und der beklagten Parteien sowie auf eine Verleitung zum Eingriff in ihr Forderungsrecht durch den Erstbeklagten stützt, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Tatsache, daß am 3.Juni 1993, an dem die Kaufverträge zwischen der Leasinggesellschaft und der zweitbeklagten Partei einerseits und zwischen dieser und dem Erstbeklagten andererseits geschlossen wurden, noch ein richterliches Verbot der Veräußerung und Belastung der Liegenschaft unter Hinweis auf das Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck bücherlich angemerkt war, die gleichen Rechtsfolgen wie der Eingriff in ein durch Sachbesitz verstärktes Forderungsrecht nach sich ziehen müßte. Die Klagebehauptungen können - berücksichtigt man das gesamte Vorbringen im Zusammenhang - nur so verstanden werden, daß der Erstbeklagte die Leasinggesellschaft und die zweitbeklagte Partei zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin durch die am 3.Juni 1993 abgeschlossenen Verträge verleitet habe.

Sollte die Klägerin, wie sie behauptet, die ihr mit dem Vertrag mit der Leasinggesellschaft vom 4.November 1991 eingeräumte, auf erst noch zu bestimmende mit Wohnungseigentum an bereits im Plan abgegrenzten Teilen der zu errichtenden Anlage verbundene Liegenschaftsanteile bezogene Kaufoption fristgerecht und jedenfalls vor dem 3.Juni 1993 angenommen haben, hätte sie insoweit bereits die Rechtsstellung als Erstkäuferin erworben gehabt, als die Kaufverträge mit der zweitbeklagten Partei als Zweitkäuferin und dem Erstbeklagten als Drittkäufer auch über die nunmehr bereits bestimmten, aber schon von der Klägerin erworbenen Miteigentumsanteile am 3.Juni 1993 zustande kamen.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin bestünde nun, träfen ihre Behauptungen zu, nach deren Wahl entweder in Geld oder, was die Klage erst in Zukunft als Ergebnis einer Prozeßkette anzustreben scheint, in der Übergabe der den Gegenstand des Erstkaufvertrages bildenden Liegenschaftsanteile aus dem Titel der Naturalrestitution; dieser Anspruch kann bei einer Kette von Käufern auch gegen den letzten Erwerber, der nunmehr Miteigentümer der Liegenschaft ist, geltend gemacht werden (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall SZ 63/186). Es geht also - wie dem Vorbringen der Klägerin unschwer entnommen werden kann - bei Verwirklichung eines typischen Sachverhalts gar nicht so sehr um die Frage der von ihr behaupteten Nichtigkeit des zweiten und des dritten Kaufvertrags, sondern - da sie Geldersatz nicht begehrt - um die Naturalrestitution aus dem Titel des Schadenersatzes (vgl dazu Aicher aaO; Eccher aaO 88 ff je mwN).

Die Klägerin begehrt indes - obschon sie das bei Bewahrheitung ihres Prozeßvorbringens erwirken könnte - nicht die Verurteilung des Erstbeklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf den vom ersten Kaufvertrag erfaßten Liegenschaftsanteilen, sondern strebt mit ihrem Urteilsantrag davon abweichend dessen Verurteilung zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung dessen Eigentumsrechts auf den 414/1019 Anteilen der Liegenschaft an. Das mit der Klage angestrebte Ziel ist demnach nicht etwa die Naturalrestitution (vgl dazu insbesondere SZ 55/170), die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte, gelänge es ihr, ihre Prozeßbehauptungen unter Beweis zu stellen, sondern ein Aliud, das den Ersatz ihres Schadens durch Einverleibung ihres Eigentums auf den umstrittenen Liegenschaftsanteilen nicht bewirken würde: Gegen den Erstbeklagten steht der Klägerin kein Anspruch auf bloße Einverleibung der Löschung dessen Eigentumsrechts zu, ohne daß sie dadurch den Ersatz ihres Schadens erwirkte, weil dieses Begehren bloß dazu führen kann, daß die Leasinggesellschaft wiederum Eigentümerin der Liegenschaftsanteile werden würde.

Im übrigen wäre das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (der prozeßökonomischen Schranken der Zulässigkeit - vgl dazu Fasching, LB2 Rz 1101) abzuweisen, wonach stets zu prüfen ist, welches von mehreren zu Gebote stehenden Mitteln zur Abwehr von Beeinträchtigungen desselben Rechtsanspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat und dem deshalb der Vorzug gebührt (Fasching aaO): So wie das Feststellungsbegehren wegen mangelnden rechtlichen Interesses der Abweisung verfallen muß, so bereits alle Leistungsansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis fällig sind, muß von mehreren Leistungsbegehren jenes gewählt werden, das für sich bereits zu dem angestrebten Ziel führt: Müßte dagegen - wie im vorliegenden Fall - mindestens ein weiteres Verfahren abgeführt werden, wenn anstelle des rechtlich möglichen, das erkennbare Ziel unmittelbar anstrebenden Leistungsbegehrens ein anderes (Leistungs-)Begehren erhoben wurde, so ist dieses aus den voranstehenden Erwägungen abzuweisen.

Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Löschungsbegehren auf den Umfang der ihr durch die Exekutionsbewilligung erteilten Klageermächtigung stützte, wäre es auch sonst nicht Aufgabe des Erstgerichts gewesen, sie gemäß § 182 Abs 1 ZPO zu einer Klageänderung anzuleiten, muß es doch den Parteien selbst überlassen bleiben, die Anspruchsgrundlagen für ihr Begehren darzutun und ihren Urteilsantrag dementsprechend zu formulieren (SZ 56/104; JBl 1978, 545 ua).

Zutreffend geht die Klägerin dagegen davon aus, daß auf den vorliegenden Fall im Verhältnis zum Erstbeklagten die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN anzuwenden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist für den Streitwert nämlich dann maßgebend, wenn die unbewegliche Sache selbst den Streitgegenstand bildet, also eine Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 64/1; RZ 1990/38; SZ 55/186), was hier der Fall ist, weil die Klägerin dem Erstbeklagten gegenüber die Löschung des für diesen einverleibten Eigentumsrechts an bestimmten Liegenschaftsanteilen begehrt: Die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN erstreckt sich nicht nur auf Klagen aus einem dinglichen Recht (SZ 64/1 mwN). Dem Erstbeklagten sind daher gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren vom steuerlichen Einheitswert der streitverfangenen 414/1019 Liegenschaftsanteile als Bemessungsgrundlage zuzusprechen. Die Richtigkeit des von der Klägerin behaupteten steuerlichen Einheitswert von S 797.123,-- wird vom Erstbeklagten in der Revisionsbeantwortung nicht bestritten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte