Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der angefochtene Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt. Damit ist gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen, sofern sich nicht aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, daß der Verfahrensgegenstand gar nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist oder die Wertgrenze des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG doch überschritten wird. Nur unter dieser Voraussetzung wäre nämlich der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (vgl EvBl 1991/156; RZ 1992, 42/16 ua).
Nun bezweifeln auch die Rechtsmittelwerber nicht, daß die Verbücherung oder Löschung einer Wegedienstbarkeit einen rein vermögensrechtlichen Anspruch betrifft (EvBl 1991/156). Sie bekämpfen jedoch den rekursgerichtlichen Bewertungsausspruch mit dem Argument, daß Maß am Einheitswert der betroffenen Liegenschaft (hier des dienenden Gutes) genommen werden müsse, und geben hiefür unter Berufung auf einen Bescheid des Finanzamtes T***** einen Betrag von S 206.000,-- an.
Der Einheitswert einer Liegenschaft ist jedoch gemäß § 60 Abs 2 JN (auf den sich § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG beziehen) nur dann mit dem Wert des Verfahrensgegenstandes gleichzusetzen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186 ua) oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft abhängt (1 Ob 571/88; JBl 1991, 597 ua). Das trifft auf den Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts nicht zu. Ein solcher Entscheidungsgegenstand ist gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu bewerten.
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