Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete bei einer im C-Blatt der EZ ***** Grundbuch ***** vorgenommenen Eintragung die Ersichtlichmachung an, dass sich die dortige Anmerkung einer Anfechtungsklage auf die Eigentumseinverleibung einer bücherlichen Voreigentümerin bezieht. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die bücherliche Voreigentümerin stellte an das Rekursgericht den Antrag, den Bewertungsausspruch dahin abzuändern, dass der Betrag von EUR 20.000,-- überschritten werde, und erhob zugleich außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Abänderung des Bewertungsausspruches ab.
Rechtliche Beurteilung
Den außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung behauptet wird, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007074, RS0007081). Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu (5 Ob124/03a mwN). Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung (die ihrerseits nur die Wirkungen gemäß § 61 Abs 2 GBG hat) bezieht, geht es aber nicht um die Liegenschaft selbst. Die Rechtsmittelwerberin hat ohnehin nicht behauptet, dass der Einheitswert der Liegenschaft EUR 20.000,-- übersteigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000,-- nicht, keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.
Die Konsequenz daraus wäre die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 3 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann dann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
In einem solchen Fall kann eine Partei aber gemäß § 14a Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung seines Unzulässigkeitsausspruches stellen. Das Fehlen eines solchen Antrages ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Der Revisionsrekurs wäre somit nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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