OGH 4Ob107/76 (RS0039808)

OGH4Ob107/7623.1.2017

Rechtssatz

Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes an anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird.

Normen

ZPO §235 B

4 Ob 107/76OGH05.10.1976

Veröff: GesRZ 1977,30 = RZ 1977/102 S 211 = IndS 1977 H6,1073

1 Ob 27/77OGH09.11.1977
4 Ob 12/78OGH21.02.1978
8 Ob 547/78OGH12.07.1978

Auch

7 Ob 689/78OGH12.10.1978
4 Ob 24/79OGH27.03.1979
7 Ob 707/79OGH30.08.1979

Veröff: JBl 1980,270

7 Ob 740/79OGH04.10.1979
1 Ob 750/79OGH28.11.1979

Auch; nur: Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gesamtrechtsnachfolger bei juristischer Person. (T2)

4 Ob 63/79OGH15.04.1980
1 Ob 695/80OGH17.09.1980

nur T1

6 Ob 680/80OGH05.11.1980

Auch; Beisatz: Der von der klagenden Partei selbst beantragten Richtigstellung der Parteienbezeichnung kann nicht das Hindernis entgegenstehen, dass sie dem Willen der klagenden Partei widerspräche. (T3)

5 Ob 555/81OGH28.04.1981

Veröff: SZ 54/61

6 Ob 769/80OGH25.11.1981

Auch

4 Ob 127/81OGH01.12.1981

Veröff: Arb 10065

5 Ob 681/82OGH14.09.1982
4 Ob 112/82OGH21.09.1982

nur T1; Beisatz: Keine Berichtigung auf eine GmbH ist mehr zulässig, wenn der Kläger vorerst beharrlich daran festhält, eine Einzelperson und nicht eine GmbH klagen zu wollen. (T4)

3 Ob 636/82OGH06.10.1982

Auch; nur T1

6 Ob 738/82OGH01.12.1982
4 Ob 374/83OGH29.09.1983
4 Ob 122/83OGH18.10.1983

Beisatz: Der Umstand, dass sich die Klage gegen den Arbeitnehmer richtet, reicht für eine "Richtigstellung" nicht aus, wenn der wahre Arbeitnehmer leicht (Korrespondenz, Honorarnoten) erkennbar war. (T5)

4 Ob 365/84OGH09.10.1984

Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213 = ÖBl 1985,82

4 Ob 140/84OGH11.12.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Abs 5 des § 235 ZPO. (T6)

7 Ob 599/86OGH19.06.1986
14 Ob 127/86OGH21.10.1986
14 Ob 110/86OGH21.10.1986

Veröff: HS XVI/XVII/14

14 Ob 172/86OGH04.11.1986
9 ObA 143/87OGH21.10.1987

Beisatz: § 48 ASGG. (T7)

3 Ob 100/88OGH13.07.1988
4 Ob 594/88OGH11.10.1988
9 ObA 11/89OGH15.03.1989

nur T1

2 Ob 11/89OGH28.02.1989
4 Ob 7/90OGH20.02.1990
7 Ob 606/91OGH10.10.1991

Veröff: RZ 1993/9 S 70

3 Ob 557/91OGH23.10.1991

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, dass die auf Grund der Bezeichnung nach § 75 Z 1 ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt wurde, kommt es durch die Richtigstellung allerdings auch zu einem Personenwechsel. (T8) <br/>Veröff: ecolex 1992,243

9 ObA 220/92OGH30.09.1992
4 Ob 152/93OGH02.11.1993
8 ObA 201/96OGH08.02.1996

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 2002/96kOGH26.03.1996

Auch

4 Ob 2340/96pOGH17.12.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung von einer nicht existierenden "protokollierten Einzelfirma" auf die gleichlautende existierende Kommanditgesellschaft ist zulässig. (T9)

1 Ob 236/97fOGH27.08.1997

Auch

8 ObA 175/97mOGH30.10.1997

Vgl auch; Beis wie T8

9 Ob 380/97sOGH26.11.1997

Auch; Beis wie T4

7 Ob 397/97aOGH26.03.1998

Auch; nur: Eine Parteiänderung setzt voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes an anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird. (T10)

4 Ob 13/99mOGH04.02.1999

Vgl auch; nur T1

7 Ob 212/98xOGH28.04.1999

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObA 189/99yOGH12.08.1999

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen. (T11)

6 Ob 219/99wOGH16.09.1999

nur T1; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T12)

1 Ob 3/00yOGH28.03.2000

nur T1

6 Ob 36/00pOGH05.10.2000

Beis wie T11; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T13) <br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Miteigentümer) Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T14)

8 ObA 64/01xOGH16.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T15)

8 ObA 265/01fOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T15

5 Ob 269/02yOGH03.12.2002

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt keine unzulässige Parteiänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht. (T16)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T16) - Jänner 2014 (T16a)<br/>Beisatz: Hier: Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer. (T17)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T17) - Jänner 2014 (T17a)

4 Ob 125/06wOGH28.09.2006

nur T1

8 Ob 112/12xOGH24.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung kann dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die klagende Partei nach Erörterung der fraglichen Sachlegitimation (hier zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft) auf der Sachlegitimation des ursprünglich geklagten Rechtssubjekts beharrt. (T18)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T18) - Jänner 2014 (T18a)

6 Ob 128/13mOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T19)

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/74

5 Ob 2/17fOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00107_7600000_001