Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 erfolgte Neuregelung des § 235 Abs 5 ZPO sollte ein Kläger - speziell in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor anderenfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden (669 BlgNR 15. GP S. 52 zu Z 31 [§ 235 ZPO]).
Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Genau dies trifft auch auf den zu entscheidenden Sachverhalt zu.
Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, war durch die Anführung des Dienstverhältnisses und auch insbesondere des Dienstortes in der Klage ausreichend klar, daß der Kläger seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte, mit der er das am 23. 11. 1979 beginnende Dienstverhältnis abgeschlossen hatte (9 ObA 220/92). Dies war im gegenständlichen Fall aber, wie sich aus Beilage 1 ergibt, die W***** GesmbH. Die vorliegende Klage richtet sich somit eindeutig gegen den ehemaligen Dienstgeber des Klägers, was offensichtlich auch von der fälschlich als Beklagte bezeichneten Partei erkannt wurde, da sie in der Tagsatzung kein anderes Vorbringen erstattete, als daß der Kläger nicht bei ihr, sondern bei der beklagten Partei (ihrer Tochtergesellschaft mit gleicher Anschrift und identen Geschäftsführern) beschäftigt gewesen sei (9 ObA 179/97g).
Namensähnlichkeit ist zwar häufige Ursache für die Fehlbezeichnung, doch ist auch bei fehlender Namensähnlichkeit die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren über einen Beschluß nach § 235 Abs 5 ZPO nicht zweiseitig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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