Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der N***** GmbH wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gestützt auf ein Angestelltendienstverhältnis, welches am 1.9.1993 begonnen und am 31.3.1996 durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet habe, begehrt der Kläger den Zuspruch von S 96.198,47 brutto sA an fälligem Gehalt, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. Als beklagte Partei wurde im Klageschriftsatz die N***** GmbH, *****, angeführt. Diese erhob gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl einen nicht anwaltlich gefertigten, als "Berufung" bezeichneten Einspruch mit dem Hinweis, daß der Kläger nie in ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Der Kläger beantragte daraufhin, die Parteienbezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf "Internationale Spedition N***** GmbH" richtigzustellen. Der Kläger sei immer Dienstnehmer der Internationalen Spedition N***** GmbH gewesen, lediglich aufgrund eines ähnlichen Firmenpapiers sowie der Identität der Unternehmensanschrift und des Geschäftsführers sei für den Kläger der falsche Eindruck entstanden, daß auch Identität der Unternehmen bestanden habe.
Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Internationale Spedition N*****". Das nur mit einem Rekurs der N***** GmbH angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der N***** GmbH ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es ist ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jene Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung, vor allem der beklagten Partei, von dieser schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden (9 ObA 2063/96i mwN, 9 ObA 171/97f ua). Die vorliegende Klage richtet sich eindeutig gegen den ehemaligen Dienstgeber des Klägers, was offensichtlich auch der Vertreter der N***** GmbH erkannte, da er im Einspruch kein anderes Vorbringen als das erstattete, als daß der Kläger bei dieser Gesellschaft nie beschäftigt gewesen sei.
Als nicht mehr im Prozeßrechtsverhältnis stehender Dritter, der auch klar war, daß die Klage ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie gerichtet war, fehlt der Rekurswerberin nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039313; EvBl 1996/129) jegliche Beschwer in bezug auf den Beschluß des Erstgerichtes, sodaß bereits ihr Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen wäre. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil das fehlende Prozeßrechtsverhältnis der längst aus dem Verfahren ausgeschiedenen N***** GmbH auch deren Revisionsrekurs unzulässig macht.
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