OGH 9ObA134/89 (RS0039313)

OGH9ObA134/8928.6.1989

Rechtssatz

Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen, eine dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes nichtig.

Normen

ZPO §235 A
ZPO §235 B1

9 ObA 134/89OGH28.06.1989
9 ObA 300/90OGH05.12.1990

Auch

9 ObA 165/92OGH16.09.1992

Auch

9 ObA 1038/92OGH13.01.1993

Auch

9 ObA 342/93OGH10.11.1993

Vgl auch

8 ObA 201/96OGH08.02.1996

Auch

9 ObA 171/97fOGH09.07.1997

Auch

1 Ob 236/97fOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Wenn das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozessrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, missachtet es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt. (T1)

8 ObA 175/97mOGH30.10.1997
9 ObA 179/97gOGH28.01.1998

Beisatz: Fehlen jeglicher Beschwer. (T2)

9 ObA 6/98tOGH11.03.1998

Auch; nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt. (T3)

8 ObA 180/98yOGH24.08.1998

Auch; Beis wie T2

8 ObA 144/98dOGH17.09.1998

Auch; Beisatz: Die geltend gemachten Kosteninteressen begründen keine Beschwer. Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund. (T4)

8 ObA 118/98fOGH17.09.1998

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, einer in Wahrheit nie in das Prozessrechtsverhältnis einbezogenen Partei ist als unzulässig zurückzuweisen. (T5)

9 ObA 144/99pOGH09.07.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt und dann das Verfahren mit diesem durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. (T6)

2 Ob 315/99hOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 57/01zOGH14.03.2001
3 Ob 132/01kOGH20.06.2001

nur T3; Beisatz: Die Lösung der Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T7)

8 ObA 64/01xOGH16.08.2001

nur T3

8 ObA 265/01fOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T8)

7 Ob 56/03sOGH02.04.2003

nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T9); Beis wie T4; Beisatz: Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlt ihr jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung. (T10)

9 ObA 49/03aOGH07.05.2003

nur T9

9 ObA 76/04yOGH29.09.2004

nur T9; Beis wie T8

9 ObA 101/05aOGH29.06.2005

nur T9

9 ObA 82/07kOGH03.03.2008

Vgl auch; nur T3; Beis wie T6

7 Ob 25/08iOGH12.03.2008

nur T9; Beis wie T4; Beis wie T10

8 Ob 51/10yOGH25.05.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T11); Bem: So bereits RS0035319 und RS0107893. (T12)

1 Ob 12/12iOGH23.03.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T11; Beis wie T12

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Gegenteilig; Beis wie T11

1 Ob 92/17mOGH30.08.2017

Gegenteilig; Beis wie T11; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T13)

6 Ob 204/20yOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00134_8900000_001

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