Rechtssatz
Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen, eine dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes nichtig.
9 ObA 165/92 | OGH | 16.09.1992 |
Auch |
1 Ob 236/97f | OGH | 27.08.1997 |
Auch; Beisatz: Wenn das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozessrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, missachtet es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt. (T1) |
9 ObA 179/97g | OGH | 28.01.1998 |
Beisatz: Fehlen jeglicher Beschwer. (T2) |
9 ObA 6/98t | OGH | 11.03.1998 |
Auch; nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt. (T3) |
8 ObA 144/98d | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beisatz: Die geltend gemachten Kosteninteressen begründen keine Beschwer. Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund. (T4) |
8 ObA 118/98f | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, einer in Wahrheit nie in das Prozessrechtsverhältnis einbezogenen Partei ist als unzulässig zurückzuweisen. (T5) |
9 ObA 144/99p | OGH | 09.07.1999 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt und dann das Verfahren mit diesem durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. (T6) |
3 Ob 132/01k | OGH | 20.06.2001 |
nur T3; Beisatz: Die Lösung der Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T7) |
8 ObA 265/01f | OGH | 16.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T8) |
7 Ob 56/03s | OGH | 02.04.2003 |
nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T9); Beis wie T4; Beisatz: Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlt ihr jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung. (T10) |
7 Ob 25/08i | OGH | 12.03.2008 |
nur T9; Beis wie T4; Beis wie T10 |
8 Ob 51/10y | OGH | 25.05.2011 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T11); Bem: So bereits RS0035319 und RS0107893. (T12) |
1 Ob 12/12i | OGH | 23.03.2012 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T11; Beis wie T12 |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Gegenteilig; Beis wie T11; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00134_8900000_001
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