OGH 9ObA6/98t

OGH9ObA6/98t11.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr und Mag. Michael Zawdosky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef S*****, Berufskraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Paul K*****Gesellschaft mbH, K*****, wegen S 154.700 brutto sA, infolge Revision der Paul K***** Gesellschaft mbH & Co KG, K*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1997, GZ 8 Ra 203/97z-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der "Paul K***** GmbH & Co KG" wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit seiner gegen die "Paul K*****GmbH & Co KG" gerichteten Klage vom 27.12.1996 begehrte der Kläger an Entgeltfortzahlung, restlichem Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung insgesamt S 154.700 brutto sA. Der Kläger sei von der Beklagten unberechtigt entlassen worden.

Die Paul K***** GesmbH & Co KG beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nicht sie, sondern die Paul K*****GesmbH Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. In der Folge brachte sie vor, daß die Paul K*****GesmbH & Co KG bereits vor Klageeinbringung gelöscht, jedoch noch vorher den Beklagtenvertretern Prozeßvollmacht erteilt worden sei. Das Erstgericht berichtigte die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf "Liquidationsmasse nach Paul K*****GesmbH & Co KG" und erkannte diese für schuldig, der klagenden Partei S 154.700 sA zu zahlen.

Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Paul K*****GesmbH" und gab der von der "Liquidationsmasse nach Paul K*****GesmbH & Co KG" erhobenen Berufung nicht Folge. Es stellte hiezu fest:

Am 20.12.1995 schlossen die R***** Gesellschaft mbH, die zu 100 % Gesellschafterin der Paul K***** GesmbH und einzige Kommanditistin der Paul K***** GesmbH & Co KG war und die Paul K***** GesmbH einen Einbringungsvertrag, mit welchem die übertragende Gesellschaft R*****GesmbH ihren Kommanditanteil an der Paul K*****GesmbH & Co KG in die Paul K*****GesmbH unter Anwendungen der Bestimmungen des Artikel III UmgrStG als Gesamtsache und Sacheinlage einbrachte. Nach dem Willen beider Vertragsteile wurde durch die vertragsgegenständliche Einbringung der Kommanditanteile der R***** GesmbH in die bisherige Komplementär GesmbH die Kommanditgesellschaft aufgelöst und gingen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiva und Passiva der KG auf die Paul K***** GesmbH über. Mit der Gesamtrechtsnachfolge sei die Paul K*****GmbH mehr als ein Jahr vor Klageeinbringung in das bestehende Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber eingetreten. Am 11.5.1996 sei die Paul K*****GesmbH & Co KG im Firmenbuch gelöscht worden. Da kein Zweifel daran bestehen könne, daß der Kläger als Arbeitnehmer seinen letzten Arbeitgeber wegen seiner Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Entlassung in Anspruch habe nehmen wollen, sei die Bezeichnung der beklagten Partei auf die "Paul K*****GesmbH" zu berichtigen. Eine solche Berichtigung habe in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen.

Namens der "Paul K*****GesmbH & Co KG" erhoben deren Rechtsanwälte, die sich jedoch nie auf eine auch von der "Paul K*****GesmbH" erteilte Vollmacht beriefen, Revision aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der von der Paul K*****GesmbH & Co KG erhobenen Revision hin und beantragte deren Zurückweisung, hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.

Die "Paul K*****GesmbH", welcher über Auftrag des Revisionsgerichtes ebenfalls eine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses und des Berufungsurteils zugestellt wurde, erhob dagegen kein Rechtsmittel.

Die Revision der Paul K*****GesmbH & Co KG ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wird die Parteienbezeichnung von einer aufgrund einer durch Löschung nicht mehr existenten GmbH & Co KG auf deren ehemalige Komplementär-GmbH richtiggestellt, so scheidet mit der Rechtskraft des die Parteienbezeichnung richtigstellenden Beschlusses die KG aus dem Verfahren aus. Gegen ein daraufhin gegen die Komplementär GmbH ergehendes Urteil steht der KG kein Rechtsmittel zu, weil es sich bei der Komplementär GesmbH um ein von der KG verschiedenes Rechtsgebilde handelt (RZ 1985, 196) und die KG daher als nicht mehr im Prozeßrechtsverhältnis stehender Dritter durch das Urteil nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0039313; EvBl 1996/129, 9 ObA 179/97g). Dies muß um so mehr dann gelten, wenn, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, die Kommanditisten aus der Personenhandelsgesellschaft ausgeschieden sind und deren Vermögen auf die verbliebene persönlich haftende Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Anwachsung im Sinne des § 142 HGB übergegangen ist (EvBl 1996/101). Diese Anwachsung gilt nach herrschender Ansicht als Universalsukzession (SZ 62/127; Koppensteiner in Straube, HGB Kommentar I2 Rz 10 und 15 zu § 142 HGB mwN, EvBl 1996/101). Diese Wirkungen treten auch im Falle vertraglicher Übernahme ein (Koppensteiner in Straube, HGB Kommentar I2 Rz 15 mwN).

Es entspricht aber auch ständiger Rechtsprechung, daß Fälle der Gesamtrechtsnachfolge zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO führen (EvBl 1996/101; ÖBl 1991, 26).

Abgesehen von der mangelnden Beschwer der - jedenfalls ausgeschiedenen - Kommanditgesellschaft mangelt es durch die eingetretene Universalsukzession auch an deren Parteifähigkeit, sodaß auch eine früher erteilte Prozeßvollmacht keine Wirkung mehr zu entfalten vermag.

Der Kläger hat wohl in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der von der aus dem Prozeßverhältnis ausgeschiedenen Paul K*****GesmbH & Co KG eingebrachten Revision hingewiesen, doch können dieser im Hinblick auf ihren rechtlichen Untergang Kosten nicht auferlegt werden. Es mangelt aber auch an einer Rechtsgrundlage, die Paul K*****GesmbH zur Haftung für die Kosten des Revisionsverfahrens heranzuziehen, weil diese erst nach der Universalsukzession entstanden sind und demnach auf die Rechtsnachfolgerin nicht übergehen konnten.

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