OGH 8ObA118/98f

OGH8ObA118/98f17.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft L*****, vertreten durch den Verwalter "I***** KG, *****, dieser vertreten durch Dr. Klaus Steiner ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,022.941,30 brutto sA, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der oben genannten I***** und der beklagten Partei, beide vertreten durch Dr. Klaus Steiner ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekurs- und Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Februar 1998, GZ 12 Ra 4/98i-11, mit dem infolge Rekurs und Berufung der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Oktober 1997, GZ 32 Cga 51/97g-5, abgeändert und das unter einem ergangene Urteil aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs der I***** gegen Punkt 1 und ihr Rekurs gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses sowie der Rekurs der beklagten Partei gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses werden zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt den Klagsbetrag als Entgeltdifferenz aus ungerechtfertigter Entlassung aus seinem Dienstverhältnis als Hausbesorger, wobei er in der Klage die "I***** KG (in der Folge I*****) als beklagten Dienstgeber anführte.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 2. 9. 1997 erhob die I***** den Einwand der mangelnden Passivlegitimation, da sie nur Hausverwalter sei und das Dienstverhältnis des Klägers gegenüber den Miteigentümern der Wohnhausanlage bestanden habe. Der Kläger bestritt zwar vorerst dieses Vorbringen, beantragte aber mit kurz darauf erstatteten Schriftsatz die Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf Wohnungseigentümergemeinschaft L*****, vertreten durch die Hausverwaltung "I***** KG da tatsächlich das Dienstverhältnis zu dieser bestanden habe. Die I***** sei nur irrtümlich im Klagskopf angegeben gewesen.

Die beklagte Partei sprach sich mit der Begründung, es liege keine Berichtigung der Parteienbezeichnung, sondern ein Parteiwechsel vor, dagegen aus.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung und die Klage mangels Passivlegitimation ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs und der Berufung des Klägers Folge, berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei in die genannte Wohnungseigentümergemeinschaft (Punkt 1), gab der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt 2).

Dagegen richtet sich der in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Revisionsrekurs und Rekurs der Hausverwalterin und der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Antrag, die erstgerichtlichen Entscheidungen wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel der Hausverwalterin und der Rekurs der beklagten Partei gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses sind als unzulässig zurückzuweisen, der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses, der gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), ist nicht berechtigt.

Da die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997). Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:

Aus der Klage ergibt sich eindeutig, daß der Kläger niemand anderen klagen wollte als seine frühere Arbeitgeberin. Wenn auch das Erstgericht nicht erkennen konnte, ob die I***** ehemalige Dienstgeberin des Klägers war und in der Klage kein Anhaltspunkt dafür vorhanden war, daß diese nur als Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, für deren Haus der Kläger als Hausbesorger beschäftigt war, so erlangte die tatsächliche Dienstgeberin doch mit Zustellung der Klage an die I***** Kenntnis derselben. Der I***** kommt nämlich als Verwalterin der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen eine unbeschränkte Formalvollmacht zu (§ 17 Abs 2 und 7 WEG). Insbesondere umfaßt die Hausverwaltervollmacht alle das Hausbesorgerverhältnis betreffenden Rechtshandlungen vom Abschluß des Hausbesorgervertrages bis zu dessen Auflösung. Dr. Robert H***** als Vertreter der I***** und sohin auch als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sofort nach Zustellung der Klage unzweifelhaft erkennen können, und erkannte dies auch, wie sich aus den Einwendungen der I***** ergibt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als Dienstgeberin geklagt werden sollte und nicht die I***** als solche (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; zuletzt 1 Ob 236/97f; in diesem Sinn jüngst auch Ziehensack, ÖJZ 1996, 721 [731 ff]). Deshalb wurde mit Zustellung der Klage an die I***** auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, sodaß der Rekurs der I***** gegen die vom Rekursgericht beschlossene Berichtigung der Parteienbezeichnung unzulässig ist (1 Ob 236/97f).

Hieraus folgt, daß der Revisionsrekurs der Hausverwalterin gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, die in Wahrheit nie in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen war und durch die angefochtene Entscheidung auch in keiner Weise beschwert ist,als unzulässig zurückzuweisen ist, dem Rekurs der in Wahrheit beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht Folge zu geben ist.

Die Rekurse der Hausverwalterin und der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz als Berufungsgericht sind mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 1 Ob 189/98w).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte