OGH 6Ob182/97a; 7Ob241/98m; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 3Ob141/12z; 2Ob75/14i; 6Ob136/15s; 1Ob92/17m; 5Ob224/20g; 8Ob50/23w (RS0107893)

OGH6Ob182/97a; 7Ob241/98m; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 3Ob141/12z; 2Ob75/14i; 6Ob136/15s; 1Ob92/17m; 5Ob224/20g; 8Ob50/23w27.6.2023

Rechtssatz

Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegitimiert.

Normen

ZPO §1 Ac
ZPO §235 B1
ZPO §514 B

6 Ob 182/97aOGH19.06.1997
7 Ob 241/98mOGH30.09.1998
8 Ob 51/10yOGH25.05.2011

Auch; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T1)

1 Ob 12/12iOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T1

3 Ob 141/12zOGH17.10.2012

Auch; Beisatz: Rechtsmittellegitimation des Ersatzerben für das Verfahren auf Zurückweisung seiner Erbantrittserklärung bejaht. (T2)

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 136/15sOGH25.09.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Parteistellung jenes Rechtssubjekts, auf deren Firma eine Berichtigung der Parteienbezeichnung beantragt wurde. (T3)

1 Ob 92/17mOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T4)

5 Ob 224/20gOGH21.01.2021

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 50/23wOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB00182_97A0000_001