Rechtssatz
Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegitimiert.
8 Ob 51/10y | OGH | 25.05.2011 |
Auch; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T1) |
3 Ob 141/12z | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Beisatz: Rechtsmittellegitimation des Ersatzerben für das Verfahren auf Zurückweisung seiner Erbantrittserklärung bejaht. (T2) |
6 Ob 136/15s | OGH | 25.09.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier: Parteistellung jenes Rechtssubjekts, auf deren Firma eine Berichtigung der Parteienbezeichnung beantragt wurde. (T3) |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB00182_97A0000_001