OGH 8Ob50/23w

OGH8Ob50/23w27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H* K*, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, wegen 44.550,95 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der A* P* GmbH, *, vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2023, GZ 5 R 11/23m‑18.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00050.23W.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit seiner ursprünglich gegen die Revisionsrekurswerberin gerichteten Klage macht der Kläger Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag über die Herstellung einer Hausfassade geltend. Die Beklagte wandte unter anderem ihre mangelnde Passivlegitimation ein, weil nicht sie, sondern die an der gleichen Adresse etablierte Bau GmbH Werkauftragnehmerin gewesen sei. Dem daraufhin gestellten Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gab das Rekursgericht in Abänderung der gegenteiligen Entscheidung des Erstgerichts sowie unter Nichtigerklärung des gegen die bisherige Beklagte geführten Verfahrens statt.

[2] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der ursprünglich beklagten Partei.

[3] 1. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist im Zwischenverfahren über die Berichtigung einer Parteienbezeichnung auch derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht im Rechtsmittelweg zu verlangen (RIS‑Justiz RS0035319; RS0107893; sA Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/1 § 235 ZPO Rz 47).

[4] 2. Der erkennbar – vermengt mit Rechtsausführungen – behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit das Rekursgericht seine Begründung unter anderem auf den im Firmenbuch eingetragenen Unternehmensgegenstand der beteiligten Gesellschaften gestützt hat, der sich auch in den Firmenbezeichnungen widerspiegelt, kommt dem keine für die Entscheidung tragende Bedeutung zu.

[5] 3. Die Revisionsrekurswerberin vermag im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Sie wendet sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Ergibt sich aus der Klageerzählung eindeutig, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene wissen musste, wen die Klage tatsächlich betraf, liegt eine Klageänderung auch im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor (RS0039300; RS0039337).

[6] Diese Rechtsprechung hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die nicht die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erfüllt.

[7] Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung dieser Frage auch keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit rechtfertigen könnte, hat doch die nunmehrige Revisionsrekurswerberin ihre mangelnde Passivlegitimation schon nach ihrem eigenem Vorbringen sofort erkannt. Darüber hinaus hat sie selbst in ihrer Klagebeantwortung detailreich und unter Vorlage von Rechnungen und Urkunden der anderen GmbH dargelegt, wem der Auftrag vom Kläger tatsächlich erteilt wurde, wessen Rechnung er bezahlt hat und wer daher die richtig gemeinte Beklagte sei. Ein noch klareres Zugeständnis, dass die eigentlich gemeinte Beklagte aufgrund der Klagserzählung auch für die Revisionsrekurswerberin leicht zu erkennen war, ist kaum denkbar.

[8] Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

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