Rechtssatz
Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung jedoch nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers.
7 Ob 635/83 | OGH | 22.03.1984 |
nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T1); Beisatz: Eine Vergleichsbehandlung im Sinn der Verpflichtung, das fremde Recht ohne eigenes weiter zu dulden, wäre unvertretbar. (T2) |
3 Ob 57/87 | OGH | 17.06.1987 |
nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T3) |
10 Ob 512/94 | OGH | 14.04.1994 |
nur T1; Beisatz: Es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. (T4) |
1 Ob 2108/96y | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge wirkt bei der Benützungsvereinbarung wie eine Vertragsübernahme, sofern nicht das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet war. (T5) |
5 Ob 55/99w | OGH | 21.12.1999 |
Auch; Beisatz: Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung. (T6) |
1 Ob 36/00a | OGH | 06.10.2000 |
Auch; Beisatz: Ein vom Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - bindet die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmten beziehungsweise wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB erwirkte. (T7) |
5 Ob 20/01d | OGH | 27.09.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247). (T8); Beisatz: Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066). (T9) |
2 Ob 155/08w | OGH | 14.08.2008 |
Auch; nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T10); Beis auch wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00559_8000000_002
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