OGH 6Ob581/93

OGH6Ob581/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton T*****,***** und

2. Verlassenschaft nach ***** Camillo T*****, ***** beide vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Dr.Klaus Dorninger und Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Walter Michael H*****, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Februar 1993, GZ 6 R 196/92-41, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Mai 1992, GZ 6 Cg 116/90-30, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 13.471,92 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.245,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Linz mit den Häusern L*****-Straße 145, B*****-Straße 1a und 1b (sogenannter "W*****-Bau"); der Erstkläger zu 7/12, die zweitklagende Verlassenschaft nach dem verstorbenen Camillo T***** (in den Akten auch T*****) zu 3/12 und der Beklagte, der seine Anteile am 29. Oktober 1987 von Friederike S***** (folgend nur Verkäuferin) kaufte, zu 2/12. In den Häusern befinden sich unter anderem ein Geschäftslokal mit dem früheren Sch*****-Keller (Magazin) und der frühere St*****-Keller.

Der gleichnamige Vater des Erstbeklagten Anton T*****, Camillo

T*****. Therese T***** und die Mutter der Verkäuferin als damalige

Eigentümer der Liegenschaft trafen am 16.April 1964 eine

Benützungsregelung; im undatierten (Bestätigungs-)Schreiben der drei

Erstgenannten an ihre Cousine, die Mutter der Verkäuferin, hielten

sie "der guten Ordnung halber" die zwischen ihnen getroffenen

Abmachungen, die nicht nur eine Benützungsregelung betrafen, in Punkt

14 fest: ".... 2) Wir sind damit einverstanden, daß an dem jetzt von

Dir benützten Lokal ein Bestandrecht zugunsten eines anderen Mieters

begründet wird oder aber auch, Dir selbst das Bestandrecht verbleibt

und Du das Lokal durch Untervermietung verwertest .... 9) Diese

Vereinbarung geht beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über."

Damit wurde der Mutter der Verkäuferin die Benützung der schon damals von ihr benützten Geschäftsräumlichkeiten, das sind die im Haus Linz, L*****-Straße 15 und B*****-Straße 1a ebenerdig nördlichst, also anschließend an das Haus L*****-Straße 15a gelegenen Geschäftsräume eingeräumt. Mit bestätigtem Schreiben eines Rechtsanwaltes als Vertreter der damaligen Hauseigentümer - einschließlich der Kläger - vom 9.November 1971 wurde zur Bereinigung verschiedener Differenzen zwischen der Mutter der Verkäuferin und der Hausverwaltung des sogenannten W*****-Baues u.a. folgende Vereinbarung festgehalten:

"..... 2. Für die Zeit ab 1.1.1971 wird folgende Regelung getroffen:

a) Frau .... (Mutter der Verkäuferin) bezahlt für das von ihr

benützte Geschäftslokal im Hause Linz, L*****-Straße 15 und für ihre Wohnung im Hause Linz, B*****-Straße 1a weder Miete noch Betriebskosten, sodaß diese Objekte von der Hausverwaltung Frau .....

(Mutter der Verkäuferin) ohne Leistung eines Entgeltes zur Verfügung

gestellt werden. ..... 6. Im April 1964 kam zwischen den damaligen

Miteigentümern, Frau Therese T*****, Herrn Anton T***** sen. und

Herrn Camillo T*****, einerseits, und Frau ...... (Mutter der

Verkäuferin) andererseits, eine Regelung über die Benützung und

Verwertung des Geschäftslokales der Frau ..... (Mutter der

Verkäuferin) und andere Umstände zustande. Durch die vorliegende Vereinbarung wird Pkt. 5 des Abkommens vom 16.April 1964 aufgehoben, sodaß an dessen Stelle die im vorliegenden Schreiben getroffenen Vereinbarungen gelten. Im übrigen bleibt aber die Vereinbarung vom April 1964 in Wirksamkeit. ....."

Mit Punkt 3) der weiteren Vereinbarung vom 17.März 1972 räumten die beiden Kläger als übrige Miteigentümer der Mutter der Verkäuferin das Benützungsrecht an einem Magazin, dem sogenannten Sch*****-Keller ein; seit damals benützte die Mutter der Verkäuferin auch den Sch*****-Keller unentgeltlich. Mit Übergabsvertrag vom 28.Dezember 1976 erwarb die Verkäuferin von ihrer Mutter deren 2/12 Anteil und trat in die Benützungsvereinbarungen ein. Die Verkäuferin mietete weiters mit gerichtlichem Vergleich vom 2.Juli 1984 im Verfahren AZ 7 Cg 408/93 des Landesgerichtes Linz gegen den nunmehrigen Erstkläger (als Miteigentümer und Hausverwalter der Grundstücksgemeinschaft W*****-Bau) einen weiteren Kellerraum, den früheren St*****-Keller.

Die Verkäuferin verkaufte ihre 2/12 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 29.Oktober 1987, dessen Punkt III. lautet: "DieVerkäuferin übergibt an den Käufer das Kaufobjekt mit allen Rechten und Pflichten, so wie sie dieses selbst besessen hat und zu benützen berechtigt war. Insbesondere überträgt die Verkäuferin das ihr aufgrund einer mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft .... bestehenden Benützungsregelung zustehende Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Geschäftslokales im Hause Linz, L*****-Straße 15 und der im 5. Stock des Hauses Linz, B*****-Straße 1a, gelegenen Wohnung Nr. 10 ...." Die Verkäuferin mietete vom Beklagten mit Mietvertrag vom 30.Oktober 1987 die schon bisher von ihr benützten Räume für die Dauer von zwei Jahren; der Mietvertrag wurde bis zum Auszug der Verkäuferin verlängert. In der Folge vermietete der Beklagte die Räume zuerst kurzfristig an ein Unternehmen und dann bis dato an ein anderes Unternehmen. Die Abgabenerklärung bezüglich des sogenannten W*****-Baues pro 1989 erfolgte in Ansehung der Aufteilung der Erträgnisse so, wie sie der Erträgnisaufteilung (der Kläger) mit der Verkäuferin bzw. ihrer Mutter in den Benützungsvereinbarungen vereinbart war.

Die Kläger begehrten im Außerstreitverfahren AZ 4 Nc 68/91 ex 5 Nc 36/87 des Bezirksgerichtes Linz die Wiederherstellung der gesetzlich vorgesehenen Gemeinschaftsnutzung in Abkehr von der früheren Benützungsvereinbarung in Ansehung des sogenannten W*****-Baues; Antragsgegner war zuerst die Verkäuferin, dann auch der Beklagte. Nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu AZ 5 Ob 1026/92 hätten die Vorinstanzen das Begehren der Kläger (und dortigen Antragsteller) zutreffend so verstanden, daß es ihnen in Wahrheit um die Feststellung der rechtswirksamen Kündigung der früheren Benützungsvereinbarung, allenfalls um die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Benützungsrechte und um die Beseitigung eines rechtswidrig gewordenen Zustands gehe, wofür das streitige Verfahren vorgesehen sei. Nach dem Aktenstand steht die Entscheidung über die nun zu AZ 29 C 2030/92h anhängige Klage noch aus. Der Beklagte begehrte seinerseits im gleichfalls noch anhängigen Verfahren AZ 4 Cg 415/90 ex 4 Cg 283/89 des Landesgerichtes Linz die (Natural)Teilung der Liegenschaft.

Die Kläger begehren vom Beklagten, die Vermietung eines näher bezeichneten Geschäftslokales samt dem früheren Sch*****-Keller und des früheren St*****-Kellers zu unterlassen und tragen dazu, soweit hier relevant, im wesentlichen vor, daß frühere Benützungsregelungen nicht auf den Beklagten übergegangen seien. Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beklagte seine Versuche, Mietinteressenten zu gewinnen und mit diesen einen Mietvertrag abzuschließen, fortsetze. In der Vereinbarung vom April 1964 seien unter "Rechtsnachfolger" nur Familienmitglieder und Gesamtrechtsnachfolger gemeint gewesen. Die beiden Keller seien von der Benützungsregelung der früheren Miteigentümer nicht erfaßt gewesen. Die Kläger hätten mit außergerichtlichen Erklärungen und mit der vorliegenden Klage eine allenfalls bestehende Benützungsvereinbarung aus wichtigen Gründen aufgelöst; denn das Miteigentum sei an einen Familienfremden übergegangen, der Beklagte habe die Miteigentumsanteile nur zur Spekulation erworben, er habe den Kauf zur Gänze durch Kredite finanziert, sodaß die Banken eine Belastung des Miteigentumsanteiles des Beklagten für notwendige Kredite zur Durchführung der Reparaturarbeiten ablehnten, und der Beklagte habe Teilungsklage erhoben

Der Beklagte wendet im wesentlichen, soweit hier relevant, ein, beim Kauf der Miteigentumsanteile in die bestehende Benützungsregelung der Verkäuferin eingetreten zu sein. Die Kläger hätten die bestehende Benützungsregelung auch dadurch konkludent fortgesetzt, daß der Erstkläger die für den als wirtschaftliche Einheit iS der BAO zu behandelnden sogenannten W*****-Bau abzugebende Abgabenerklärung für die einheitliche und gesonderte Abgabenfeststellung so verfaßt habe, wie sie dem Inhalt der Benützungsregelung und der damit festgelegten Erträgnisaufteilung entspreche. Wichtige Gründe für eine vorzeitige, im übrigen rechtswirksam gar nicht erklärte Auflösung der Benützungsregelung lägen nicht vor.

Weiters stellt der Beklagte den Zwischenfeststellungsantrag (§ 259 Abs 2 ZPO), daß die zwischen den seinerzeitigen Miteigentümern des (sogenannten) W*****-Baues im Jahr 1964 geschlossene, 1971 und 1984 abgeänderte Benützungsregelung, von deren Bestehen bzw. Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhänge, zwischen den Streitteilen als nunmehrigen Miteigentümern bestehe.

Die Kläger sprechen sich dagegen wegen Streitanhängigkeit aus, weil hierüber zu AZ 4 Nc 68/91 des Bezirksgerichtes Linz entschieden werde.

Das Erstgericht erkannte iS des Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten und wies das Klagebegehren ab, wobei es noch feststellte:

Unter "Erben und Rechtsfolgern" in Punkt 9. der Vereinbarung vom April 1964 seien auch Nicht-Familienmitglieder und Einzelrechtsnachfolger gemeint gewesen. Die Verkäuferin sei von ihrer Mutter ausdrücklich mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie berechtigt sei, aufgrund der getroffenen Benützungsvereinbarung mit den anderen Miteigentümern das Geschäftslokal frei zu vermieten, das heißt über Mieteinnahmen selbst zu verfügen; davon umfaßt sei auch der Sch*****-Keller gewesen, weil ein Geschäftslokal ohne Keller (Magazin) keinen Sinn hätte und von der Mutter der Verkäuferin auch tatsächlich einvernehmlich benützt worden sei. Der Beklagte habe die Mtieigentumsanteile nicht aus Spekulationsgründen gekauft, sondern um im Lokal selbst oder durch eine seiner Unternehmen eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben. Er habe sämtliche offenen grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten der Verkäuferin durch Umschuldung übernommen. Eine Schuldvertiefung sei durch den Kauf nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die vormaligen Miteigentümer des sogenannten W*****-Baues eine Benützungsregelung getroffen hätten, die auf die jeweiligen Rechtsnachfolger überbunden worden sei. Zwar könne eine Benützungsvereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden und hätten die Kläger auch während einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Auflösung erklärt, doch lägen wichtige, eine Auflösung rechtfertigende Gründe hier nicht vor. Da die zwischen den seinerzeitigen Miteigentümern des sogenannten W*****-Baues abgeschlossene Benützungsregelung auf die Streitteile übergegangen sei, sei auch der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten berechtigt.

Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung durch Verlesung "der bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegten Korrespondenz und der Beilagen 1 und 3" zum Zwecke ergänzender Feststellungen über den Urkundeninhalt und den Amtsvermerk vom 3. Februar 1993 die Nichtigkeitsberufung der Kläger (Streitanhängigkeit in Ansehung des Zwischenfeststellungsantrages) verworfen und im übrigen das Ersturteil durch Stattgebung des Klagebegehrens in Ansehung des St*****-Kellers (rechtskräftig) abgeändert und die erstgerichtliche Klagsabweisung in Ansehung des Geschäftslokales einschließlich des Sch*****-Kellers bestätigt. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die zweite Instanz billigte die erstgerichtlichen Feststellungen und stellte ergänzend fest, aus Punkt 6. der Vereinbarung vom 9.November 1971 ergebe sich der Zweck der Vereinbarung vom April 1964; diese habe unter anderem der Regelung der Benützung und Verwertung des Geschäftslokales der Mutter der Verkäuferin gedient und habe mit Ausnahme des Punktes 5. in Wirksamkeit bleiben sollen. Rechtlich folgerte die Berufungsinstanz, daß die Kläger durch den Abschluß der Vereinbarungen von 1964 bis 1971 bereits ihre Zustimmung zu einer Vertragsübernahme (Übernahme der Benützungsregelung) erteilt hätten. Wichtige Gründe für eine, jedenfalls in der Tagsatzung vom 25.März 1992 dem anwesenden Beklagten gegenüber durch "Wiederholung der Auflösungserklärung" ausgesprochene Auflösung dieses Dauerrechtsverhältnisses lägen nicht vor: Zwar sei das Miteigentum auf einen "Familienfremden" übergegangen, doch sei dies Inhalt der Benützungsregelung vom April 1964 gewesen. Der Beklagte habe den Miteigentumsanteil nicht aus Spekulationsgründen erworben. Er habe von der Verkäuferin sämtliche offenen grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten durch Umschuldung beim ÖCI übernommen. Eine Schuldenvertiefung sei nicht erfolgt, sodaß sich durch den Kauf der Miteigentumsanteile durch den Beklagten an der Belastung der Miteigentumsanteile nichts geändert habe. Die vom Beklagten erhobene Teilungsklage stelle keinen wichtigen Grund zur fristlosen Aufhebung der Benützungsregelung dar, weil diese grundsätzlich bis zur tatsächlichen Teilung der Sache fortdauern solle und die Teilungsklage ihre Ursache zumindest auch in der Haltung der Kläger zur Rechtsposition des Beklagten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Einwand der Nichtigkeit wegen Streitanhängigkeit in Ansehung des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO) geht deshalb fehl, weil die zweite Instanz in ihrer Berufungsentscheidung (Punkt I.) diesen Nichtigkeitseinwand verworfen hat; daher ist die weitere Bekämpfung in der außerordentlichen Revision nicht mehr zulässig (EFSlg. 64.136 f u.v.a.). Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens besteht, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Fall des § 488 Abs 4 ZPO idF der WGN 1989 liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht keine unmittelbar aufgenommenen Beweise der ersten Instanz wiederholt, sondern seine teilweise Beweiswiederholung auf die Verlesung von Urkunden beschränkte.

Der Rechtsrüge der außerordentlichen Revision kommt im Ergebnis keine

Berechtigung zu. Die zwischen Miteigentümern geschlossene

Benützungsvereinbarung - das Vorliegen eines Prekariums wird im

Rechtsmittel nicht behauptet - begründet nur obligatorische Rechte

(SZ 54/163 = JBl 1982, 599 = MietSlg. 33.075/22 mwN; Gamerith in

Rummel**2, Rz 4 zu § 834 ABGB, Hofmeister in Schwimann, Rz 20 zu §

834 ABGB) und gilt nur zwischen denjenigen Miteigentümern, die sie

getroffen haben. Gesamtrechtsnachfolge wirkt hinsichtlich der Benützungsvereinbarung wie eine Vertragsübernahme, sofern nicht das Benützungsrecht - als hier weder behauptetes noch festgestelltes - höchstpersönliches begründet war (MietSlg. 38.053, 36.066, 32.075 u. a.; Hofmeister aaO Rz 24). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 54/163 (vom Berufungsgericht irrig zitiert mit SZ 54/183) unter ausdrücklicher Ablehnung der in RZ 1964, 218 = MietSlg. 16.041/34 vertretenen Rechtsansicht und dann folgend in MietSlg. 41.032 mwN; 6 Ob 712/87 und 6 Ob 512/91 ausführlich dargelegt, daß eine vertragliche Überbindung einer bestehenden Benützungsregelung auf den Einzelrechtsnachfolger diesen binde.

Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/199, SZ 51/156 u.v.a.) in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.

Die Auslegung der Vertragsbestimmung 9. in der Vereinbarung vom April

1964 "Diese Vereinbarung geht beiderseits auf Erben und

Rechtsnachfolger über." durch das Berufungsgericht stimmt mit den

Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen und den

gesetzlichen Auslegungsregeln überein. Die Auslegung, daß die

Benützungsvereinbarung der damaligen Miteigentümer "beiderseits",

somit sowohl auf Seite der Mutter der Verkäuferin als durch die Gebrauchsregelung Begünstigte als auch auf Seite der übrigen Miteigentümer auf Erben und Rechtsnachfolger - wozu nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch Einzelrechtsnachfolger und Nicht-Familienmitglieder gehören - übergehen sollte, wird vom erkennenden Senat gebilligt (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagte als nunmehriger Miteigentümer des sogenannten W*****-Baues ist infolge der Überbindung der Gebrauchsregelung an ihn durch den Inhalt von Punkt III. des Kaufvertrages mit der Verkäuferin - die selbst Einzelrechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter (die auch Vertragspartnerin der Benützungsregelung war) - als Einzelrechtsnachfolger in die Gebrauchsregelung einbezogen.

Von der Frage des Übergangs der Gebrauchsregelung ist nach der Entscheidung SZ 54/163 aber die Frage zu trennen, ob verbleibende Miteigentümer ohne ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung auch an eine Vereinbarung des früheren Miteigentümers mit dem neuen gebunden sind. Selbst bei Überbindung der seinerzeit getroffenen (oder gerichtlich angeordneten) Benützungsregelung an den neuen Miteigentümer bleibt jeder verbleibende Miteigentümer nur dann gebunden, wenn er dieser Vereinbarung durch Vertragsübernahme schon anläßlich der Benützungsvereinbarung oder auch später ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (SZ 54/163; Gamerith aaO, der noch darauf hinweist, daß die Einräumung des Benützungsrechtes häufig aus persönlichen Rücksichten auf einen Teilhaber erfolge; Hofmeister aaO Rz 23).

Der Vertragsauslegung der zweiten Instanz, daß der verstorbene Zweitkläger durch Abschluß der Benützungsvereinbarungen aus den Jahren 1964, 1971 und 1972 schlüssig seine Zustimmung zur Vertragsübernahme erteilte, weil sonst die Wendung, daß die Vereinbarung auch auf Erben und Rechtsnachfolger übergehe, unverständlich wäre, ist beizutreten. Die Urteilsannahme der zweiten Instanz, auch der Erstkläger hätte bereits bei Abschluß der Benützungsvereinbarung in den Jahren 1964 und 1971 der Vertragsübernahme zugestimmt, weil sonst auch bei ihm die Wendung, daß die Vereinbarung auch auf Erben und Rechtsnachfolger übergehe, unverständlich wäre, übergeht aber, daß der Erstkläger die Benützungsvereinbarung vom April 1964 nicht abschloß, sondern nach den erstgerichtlichen Feststellungen "Anton T***** (ist nicht der Erstkläger)" und nach dem Inhalt seiner Parteiaussage ON 26 AS 112 und dem Inhalt von Punkt 6. der Vereinbarung vom 9.November 1971 sein Vater. Nach dem Inhalt von Beilage M1 - offenbar irrtümlich enthält der Akt zwei Beilagen mit der Bezeichnung M - ist Anton T***** am 30. April 1974 verstorben, sein gleichnamiger, am 29.Mai 1946 geborener Sohn, der nunmehrige Erstbeklagte, gab einen Erbverzicht ab. Vorgebracht wurde von den Klägern dazu (ON 29 AS 138), daß der Erstkläger Rechtsnachfolger nach seinem Vater nicht im Erbweg geworden sei, sondern vorher durch Kaufvertrag. Aus dem im angeschlossenen Beiakt 1 Cg 383/87 des Landesgerichtes Linz (Klage des Erstklägers gegen die Verkäuferin auf Vertragserfüllung) erliegenden Grundbuchsauszug vom 9.November 1987 ergibt sich indes, daß der Erstkläger 9/108 und 18/108 Anteile durch Kaufvertrag vom 8. Mai 1970, 12/108 und 24/108 Anteile hingegen aufgrund Einantwortungsurkunde vom 20.Jänner 1971 erwarb. Weitere Feststellungen der Tatsacheninstanzen dazu sind entbehrlich. Denn jedenfalls als Käufer von Liegenschaftsanteilen und damit Einzelrechtsnachfolger ist der Erstkläger deshalb als der Vertragsübernahme zustimmend anzusehen, weil er ja schon nach seiner eigenen Darstellung die Vereinbarung vom 9.November 1971 abschloß, in der in Punkt 6. auf die Weitergeltung der Vereinbarung vom 16.April 1964 ausdrücklich Bezug genommen ist. Damit hat er aber selbst dem Übergang auf "Erben und Rechtsnachfolger" zugestimmt. In Ansehung des Sch*****-Kellers war der Erstkläger selbst Vertragspartner; auch insoweit ist von seiner Zustimmung zur Vertragsübernahme auszugehen. Der Beklagte hat damit einen tauglichen Benützungstitel.

Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung der Benützungsvereinbarung als Dauerrechtsverhältnis durch die Kläger nicht vorliegen (MietSlg. 39.056, 37.057; SZ 53/24 = JBl 1980, 651; Gamerith aaO; Hofmeister aaO Rz 26), wird vom Obersten Gerichtshof geteilt (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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