OGH 6Ob693/90

OGH6Ob693/9029.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter W***, Student, Wien 19.,

Krapfenwaldgasse 13, vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Gerhard S***, Kaufmann, Wien 18., Eckpergasse 25, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bildung des Gemeinschaftswillens im Sinne des § 835 ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30. August 1990, GZ 47 R 512/90-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.Mai 1990, GZ 3 Nc 187/89-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers wird der angefochtene Beschluß derart abgeändert, daß der Antrag auf Aufhebung der im Verfahren zu 1 Nc 107/81 des Bezirksgerichtes Döbling ergangenen Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage für einen derartigen Ausspruch, der Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Außerstreitverfahrens aber mangels Beteiligtenstellung des Wiederaufnahmswerbers zurückgewiesen werden. Im übrigen wird die Antragszurückweisung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens bestätigt.

Text

Begründung

Zwei Liegenschaften (mit einem in der Natur zusammenhängenden Gutsbestand) stehen im gleichteiligen Miteigentum der beiden Parteien. Der Antragsgegner ist schon seit Jahrzehnten Miteigentümer, der Antragsteller erst seit wenigen Monaten vor seiner Antragstellung. Der Liegenschaftsanteil des Antragstellers stand seinerzeit im Eigentum der Stiefmutter des Antragsgegners, ging aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall auf eine Geschenknehmerin, von dieser aufgrund eines Kaufvertrages an eine Baugesellschaft und von dieser aufgrund Kaufvertrages an den Antragsteller über.

In einem während der aufrechten Miteigentumsgemeinschaft zwischen dem nunmehrigen Antragsgegner und der Geschenknehmerin seiner Stiefmutter vom nunmehrigen Antragsgegner gegen die damalige Liegenschaftsmiteigentümerin (und eine an diesem Hälfteanteil zur Hälfte Fruchtgenußberechtigte) anhängig gemachten Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens auf Durchführung und Finanzierung baubehördlich aufgetragener Baumaßnahmen wurde der nunmehrige Antragsgegner zur Erteilung von Bauaufträgen zwecks Bewirkung der in zwei baubehördlichen Bescheiden aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten nach Einholung von Kostenvoranschlägen zweier Unternehmer, zur Aufnahme eines durch den Betrag des günstigeren Anbotes der Höhe nach begrenzten Kredites und zur Verpfändung der beiden Liegenschaften für diesen Kredit (jeweils in Ansehung beider Miteigentümer) ermächtigt.

Der Antragsteller begehrte nun zum einen, die näher bezeichneten Entscheidungen der Vorinstanzen über die erteilten Ermächtigungen "zur Gänze und ersatzlos" aufzuheben, zum andern, "im Rechtsverhältnis" zwischen den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern festzustellen, daß nur näher aufgezählte Instandsetzungsarbeiten durchzuführen seien, mit anderen Worten, daß eine Reihe von Arbeiten, zu deren Durchführung der nunmehrige Antragsgegner im vorangegangenen Außerstreitverfahren ermächtigt worden war, nicht durchgeführt werden soll.

Dieses Begehren stützte der Antragsteller unter Erstattung eines entsprechenden Sachvorbringens auf folgende rechtliche Gesichtspunkte:

a) Die Entscheidung zur Bildung des Gemeinschaftswillens habe nur für die aus den damaligen Miteigentümern bestandene Gemeinschaft gegolten und sei für Einzelrechtsnachfolger eines derartigen Teilhabers nicht bindend. Die getroffene Regelung sei zufolge Beendigung der konkreten seinerzeitigen Miteigentumsgemeinschaft "gegenstandslos" geworden. Dieses Erlöschen der Ermächtigung zur Kreditaufnahme, Liegenschaftsverpfändung und Erteilung von Bauaufträgen sei - zumindest mit Wirkung ex nunc - beschlußmäßig auszusprechen (der Sache nach mag dem Antragsteller dabei ein Vergleich mit der Aufhebung von Vollzugsakten im Falle der Einstellung einer Exekution vorschweben).

b) Die beschlußmäßig erteilten Ermächtigungen beruhten auf irrigen Annahmen und seien zudem zu unbestimmt formuliert. Das rechtfertige eine Wiederaufnahme des seinerzeitigen außerstreitigen Verfahrens zur Bildung des Gemeinschaftswillens wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (in den Ausführungen dieses Wiederaufnahmsantrages zu Abschnitt B Punkt 2 des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes wurde allerdings keine einzige als "neu" erkennbare Tatsache oder ein solches Beweismittel angeführt).

c) Mehrfache wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seit der seinerzeitigen beschlußmäßigen Ermächtigung rechtfertigten eine - mangels Einigung der beiden Hälfteeigentümer nötige - Mitwirkung des Gerichtes an der Bildung des Gemeinschaftswillens, und zwar aus näher dargelegten Gründen im Sinne einer Beschränkung der durchzuführenden Baumaßnahmen nach den Vorstellungen des Antragstellers. Die wesentlichen Änderungen lägen vor allem in einer baurechtlichen Erweiterung der Verbauungsmöglichkeiten des Grundes, in einer mit Teilungsklage angestrebten Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, einer inzwischen offenbar gewordenen Unzuverlässigkeit des ermächtigten Miteigentümers wegen ungetreuen Verhaltens, in der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Verwalterbestellung sowie in der vom Antragsteller angestrebten Aufhebung und Abänderung der baubehördlichen Bescheide, die der seinerzeitigen Ermächtigung zugrunde lagen.

Der Antragsteller hat parallel dazu in einer gegen den Antragsgegner angebrachten Klage die urteilsmäßige Feststellung begehrt, daß die dem Antragsgegner beschlußmäßig erteilte Ermächtigung "nicht zu Recht besteht, in eventu erloschen ist", sowie die Verurteilung des Antragsgegners begehrt, "von der erteilten Ermächtigung aufgrund der.....Beschlüsse....keinen Gebrauch zu machen".

Der Antragsgegner machte im wesentlichen geltend, daß die im vorangegangenen Außerstreitverfahren ergangenen Entscheidungen formell und materiell in Rechtskraft erwachsen seien; zu a): Die seinerzeitige Liegenschaftsmiteigentümerin und Antragsgegnerin im vorangegangenen außerstreitigen Verfahren habe einen, dem ersten Antrag des Antragstellers wesensgleichen Aufhebungsantrag gestellt; dieser sei abgewiesen worden. zu b): Die Baumängel und die - von einem Eigentümerwechsel unberührt bleibenden - baubehördlichen Instandsetzungsaufträge bestünden nach wie vor.

zu c): An der Notwendigkeit, zur Vermeidung baubehördlicher Ersatzvornahme den baubehördlichen Aufträgen zu entsprechen, habe sich nichts geändert.

Hierauf brachte der Antragsteller zur Stützung seines Antrages ergänzend vor, ca eineinhalb Monate nach seiner Antragstellung alle in den baubehördlichen Aufträgen genannten Arbeiten mit Ausnahme der Instandsetzung von holzhüttenartigen Einbauten, die seinerzeit als Einrichtungen eines vom Antragsgegner gemeinsam mit seiner Stiefmutter betriebenen, inzwischen stillgelegten Unternehmens auf dem gemeinschaftlichen Grund errichtet worden seien, durchgeführt zu haben.

Das Gericht erster Instanz wies den Antrag in Ansehung des gesamten zweigeteilten Begehrens wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurück. Zur Begründung dieser Erledigung führte das Gericht erster Instanz lediglich aus, über das Begehren auf Feststellung, daß eine Benützungsregelungsvereinbarung infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse als aufgehoben zu gelten habe, sei im streitigen Verfahren zu entscheiden. In das Verfahren außer Streitsachen sei lediglich die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Teilnehmer einer Rechtsgemeinschaft verwiesen, nicht aber ein reines Feststellungsbegehren.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dazu folgerte das Rekursgericht: Die mit den nach dem Begehren des Antragstellers aufzuhebenden gerichtlichen Entscheidungen erteilten Ermächtigungen an den nunmehrigen Antragsgegner zur Aufnahme eines Kredites und zur Erteilung von Bauaufträgen hätten kein Dauerschuldverhältnis begründet. Deshalb bestehe keine Möglichkeit, die mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erteilten Ermächtigungen aufzuheben oder abzuändern. Die Wirksamkeit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung sei durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt worden und einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zugänglich.

Der Antragsteller ficht die Rekursentscheidung mit außerordentlichem Revisionsrekurs wegen unrichtiger Lösung der Rechtswegszulässigkeitsfrage mit dem auf Aufhebung der Antragszurückweisung unter Auftrag der Einleitung (Fortsetzung) des außerstreitigen Verfahrens zielende Abänderungsantrag sowie dem hilfsweise gestellten Abänderungsantrag auf ersatzlose Aufhebung der im vorangegangenen außerstreitigen Verfahren erteilten Ermächtigungen oder auf sachliche Einschränkung dieser Ermächtigungen an.

Rechtliche Beurteilung

Die zur Fällung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen und vom Rechtsmittelwerber als unrichtig bekämpften Lösungen von Verfahrensfragen sind im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aus den unten darzulegenden Gründen erheblich. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grunde zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber auch in folgendem Sinn berechtigt:

Die vom Gericht erster Instanz verneinte Zulässigkeit der Rechtsschutzgewährung ist unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens zu prüfen.

Zur Entscheidung über das verfahrensrechtliche Begehren auf Wiederaufnahme eines mit rechtskräftiger Sachentscheidung beendeten außerstreitigen Verfahrens steht mangels gegenteiliger verfahrensrechtlicher Anordnung derselbe außerstreitige Verfahrensweg offen, in dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeführt worden war und nach Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführen wäre. Es hat daher der Außerstreitrichter darüber zu entscheiden, ob eine Wiederaufnahme in der konkreten Verfahrensart überhaupt gesetzlich vorgesehen, der Einschreiter hiezu antragsbefugt und gegebenenfalls von ihm ein tauglicher Antrag gestellt wurde. Das Gericht erster Instanz hat das auf Wiederaufnahme des vorangegangenen außerstreitigen Verfahrens zur Bildung eines Gemeinschaftswillens im Sinne des § 835 ABGB gerichtete Begehren in der Begründung seiner Entscheidung überhaupt nicht behandelt, das Rekursgericht hat die Rechtswegszulässigkeitsfrage im Hinblick darauf unerörtert gelassen, daß im Verfahren außer Streitsachen das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen sei.

Tatsächlich kann die in jüngerer Zeit viel erörterte Frage nach einer grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines Außerstreitverfahrens in Analogie zu dem in der Zivilprozeßordnung geregelten Rechtsinstitut im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem Antragsteller als Einzelrechtsnachfolger der seinerzeit verfahrensbeteiligten Liegenschaftsmiteigentümerin jedenfalls die Antragslegitimation fehlte.

Soweit der Antragsteller sein Begehren auf das Vorliegen - im übrigen nicht näher bezeichneter - neuer Tatsachen und Beweismittel gründet, die geeignet gewesen wären, im vorangegangenen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens (nach der damaligen Sach- und Rechtslage) eine andere, seiner Rechtsvorgängerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, war der Antrag wegen Fehlens der Antragsberechtigung des Antragstellers zurückzuweisen. Da aber die Zulässigkeit des Außerstreitweges einerseits und das Fehlen der Antragsberechtigung andererseits als Hindernis für eine Sachentscheidung der Art nach völlig unterschiedlicher rechtlicher Bedeutung sind und nur in der Rechtsfolge der Antragszurückweisung übereinstimmen, liegt eine Abänderung der Entscheidung und nicht bloß eine abweichende Begründung vor (vgl zB JBl 1971, 94). Die Zurückweisung des Wideraufnahmebegehrens war daher nicht zu bestätigen, sondern in eine Zurückweisung mangels Antragsberechtigung abzuändern.

Soweit der Antragsteller sein Begehren auf das Nichtbestehen einer erweiterten Rechtskraftwirkung der im Verfahren des nunmehrigen Antragsgegners und dessen damaliger Liegenschaftsmiteigentümerin getroffenen Entscheidung stützt, ist zwar ebenfalls die Zulässigkeit des Außerstreitweges nicht in Zweifel zu ziehen, weil zur Abgrenzung der sachlichen oder persönlichen Rechtswirkungen einer Entscheidung, soweit das Verfahrensrecht hierüber eine Hauptfragenentscheidung vorsieht, nur im selben Verfahrensweg zu entscheiden wäre, in dem die Sachentscheidung, deren Wirkung authentisch festgestellt werden soll, erflossen ist.

Wenn aber der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zutreffen sollte, daß die gerichtliche Entscheidung zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach § 835 ABGB für den Einzelrechtsnachfolger eines verfahrensbeteiligten Teilhabers keine verfahrensrechtlichen Wirkungen zu zeitigen vermöge, anders gesagt, Entscheidungen nach der Art der im vorangegangenen Außerstreitverfahren ergangenen grundsätzlich keine "dingliche" Wirkung zukäme, dann fehlte es doch an einer verfahrensrechtlichen Grundlage zur beschlußmäßigen Feststellung der nach allgemeiner Verfahrenslehre bloß auf die Verfahrensbeteiligten beschränkten Bindungswirkung und der sich für andere daraus ergebenden Rechtsfolgen. Die Grenzen der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung sind von jeder gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu lösen, ohne daß vorgesehen wäre, diese Frage als Hauptfrage zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen. Für den Fall, daß einer gerichtlichen Entscheidung zufolge Beschränkung ihrer Rechtskraftwirkung auf verfahrensbeteiligte Miteigentümer und zufolge Verlustes der Teilnehmerstellung eines Verfahrensbeteiligten die praktische Anwendbarkeit abhanden käme, sind die beschlußmäßige Feststellung dieser Tatsache und als deren Folge die Aufhebung der Entscheidung verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

Die Feststellung der materiellrechtlichen Folgerungen aus einer mangels Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf einen Einzelrechtsnachfolger eines am außerstreitigen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach § 835 ABGB beteiligten Teilhabers, daß in einer bestimmten Frage kein bindender Wille vorliege, ist als Hauptfrage - mangels Anrufung des Gerichtes zur Vornahme einer Rechtsgestaltung - nach dem im § 1 AußStrG ausgesprochenen Grundsatz in das Streitverfahren gewiesen, als Vorfrage aber von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde selbständig zu lösen, daher etwa auch vom Außerstreitrichter in einem Verfahren über einen neuen Antrag nach § 835 ABGB. Der auf die Tatsache des Eigentümerwechsels gestützte Antrag ist daher nicht wegen des Verfahrenshindernisses der Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens, sondern wegen Mangels einer gesetzlichen Grundlage für einen Ausspruch der begehrten Art zurückzuweisen. Dasselbe gilt auch für den Fall der behaupteten Zweckerreichung der angeordneten Maßnahme auf anderem Wege.

Soweit der Antragsteller aber die Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen durchbrechende nachträgliche Sachverhaltsänderungen geltend macht und aus diesem Grunde eine gänzliche oder doch wenigstens teilweise Aufhebung der zur Durchführung des gerichtlich festgelegten Gemeinschaftswillens angeordneten Vollzugsmaßnahmen anstrebt, begehrt er der Sache nach die Feststellung des Außerkrafttretens einer alle Teilhaber bindenden Entscheidung wegen nachträglichen Wegfalls ihrer Grundlagen.

Die Übereinkunft zweier Teilhaber mit jeweiliger Hälftebeteiligung über Maßnahmen in Ansehung der ihnen gemeinschaftlichen Sache oder des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Rechtes bindet nur diese beiden Teilhaber, nicht auch deren Einzelrechtsnachfolger. Diesen müßte die Verpflichtung zum Verhalten im Sinne der getroffenen Übereinkunft, und sei es auch nur als Regelung zugunsten Dritter im Vertrag mit dem Rechtsgeber, vertraglich überbunden werden. Gleiches gilt für eine die Willenseinigung der Teilhaber ersetzende gerichtliche Entscheidung. Die Rechtskraftwirkung einer solchen Entscheidung ist auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt. Der Einzelrechtsnachfolger kann nur vertraglich an eine beschlossene Regelung gebunden werden. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer derartigen vertraglichen Bindung ist aber keine dem Außerstreitrichter überwiesene Rechtsgestaltung, sondern eine nach der allgemeinen Regel des § 1 AußStrG im Streitverfahren auszutragende Rechtssache. Nach dem Vorbringen des Antragstellers liegt gerade eine vertragliche Überbindung, sich nach der aufzuhebenden gerichtlichen Entscheidung zu verhalten, nicht vor.

Danach bestünde zwar kein Hindernis gegen eine gerichtliche Mitwirkung an der Willensbildung nach § 835 ABGB. Eine solche wird aber dann nicht begehrt, wenn es nicht um die Vornahme von Veränderungen, sondern um die Unterlassung von noch nicht wirksam beschlossenen Maßnahmen geht.

Soweit das Antragsbegehren daher auf die seit der gerichtlichen Beschlußfassung im vorangegangenen Verfahren eingetretenen Änderungen gestützt wird, ist der Rechtsverfolgung aus den vom Gericht erster Instanz herangezogenen Gründen der außerstreitige Rechtsweg verschlossen.

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