OGH 4Ob62/97i

OGH4Ob62/97i11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Prof.Dr.Eva Sch*****, 2. Ulrike S*****, beide vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 117.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1996, GZ 4 R 173/96f, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In SZ 54/163 wurde - unter Ablehnung der in MietSlg 16.041/34 vertretenen Ansicht - ausgesprochen, daß die verbleibenden Miteigentümer bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden sind, wenn sie im Wege einer Vertragsübernahme dem Eintritt eines neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Ansicht wurde mit dem in der Lehre (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 834) gebilligten Argument begründet, daß bei Benützungsvereinbarungen unter Miteigentümern als obligatorischen Dauerschuldverhältnissen die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses mit einem Neueintretenden nur mit Zustimmung der verbliebenen früheren Partner möglich ist. Auch in 5 Ob 559/80, 7 Ob 635/83, 2 Ob 554/84, 3 Ob 57/87 und 1 Ob 2108/96y wurde ausgesprochen, daß das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Damit steht SZ 58/84 nicht im Widerspruch: Danach tritt der Erwerber eines Liegenschaftsanteils in eine bestehende Benützungsregelung ein, wenn ihm diese (als belasteter Teil) im Kaufvertrag überbunden wurde.

Daß nach der Rechtsprechung (WoBl 1994, 69; 8 Ob 2122/96h) die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einen neuen Gemeinschafter, der an die Benützungsregelung als Einzelrechtsnachfolger nicht gebunden ist, nicht bewirkt, daß der Titel für eine Beibehaltung der Benützungsregelung verlorengeht, ein derartiges Dauerschuldverhältnis vielmehr erst mit Abschluß einer neuen Benützungsregelung, mit einer gemeinsamen Auflösungserklärung oder mit einer (neuen) Entscheidung des Außerstreitrichters über die Benützung endet, kann für den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führen, geht es dabei doch nur um Regelungen, sämtlichen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) das Benützen allgemeiner Teile des Hauses zu ermöglichen, nicht aber um besondere Vorrechte, die einem Miteigentümer an der gemeinsamen Sache gewährt werden.

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