Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In SZ 54/163 wurde - unter Ablehnung der in MietSlg 16.041/34 vertretenen Ansicht - ausgesprochen, daß die verbleibenden Miteigentümer bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden sind, wenn sie im Wege einer Vertragsübernahme dem Eintritt eines neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Ansicht wurde mit dem in der Lehre (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 834) gebilligten Argument begründet, daß bei Benützungsvereinbarungen unter Miteigentümern als obligatorischen Dauerschuldverhältnissen die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses mit einem Neueintretenden nur mit Zustimmung der verbliebenen früheren Partner möglich ist. Auch in 5 Ob 559/80, 7 Ob 635/83, 2 Ob 554/84, 3 Ob 57/87 und 1 Ob 2108/96y wurde ausgesprochen, daß das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Damit steht SZ 58/84 nicht im Widerspruch: Danach tritt der Erwerber eines Liegenschaftsanteils in eine bestehende Benützungsregelung ein, wenn ihm diese (als belasteter Teil) im Kaufvertrag überbunden wurde.
Daß nach der Rechtsprechung (WoBl 1994, 69; 8 Ob 2122/96h) die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einen neuen Gemeinschafter, der an die Benützungsregelung als Einzelrechtsnachfolger nicht gebunden ist, nicht bewirkt, daß der Titel für eine Beibehaltung der Benützungsregelung verlorengeht, ein derartiges Dauerschuldverhältnis vielmehr erst mit Abschluß einer neuen Benützungsregelung, mit einer gemeinsamen Auflösungserklärung oder mit einer (neuen) Entscheidung des Außerstreitrichters über die Benützung endet, kann für den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führen, geht es dabei doch nur um Regelungen, sämtlichen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) das Benützen allgemeiner Teile des Hauses zu ermöglichen, nicht aber um besondere Vorrechte, die einem Miteigentümer an der gemeinsamen Sache gewährt werden.
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