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Ein Mieter, der eine Wohnung im MRG-Haus vor Schaffung von WE in Bestand genommen hat, kann nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer, sondern nur von der Mehrheit der Miteigentümer gekündigt werden

wobl 1997/55wobl 1997, 182 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

§§ 833 f, § 1116, § 1120 ABGB; § 1 Abs 1 und 2, § 13 Abs 1 WEG; § 2 Abs 1 Satz 3 (aF: Satz 2) MRG:

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