Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kommt es nicht darauf an, ob die Klage "aussichtsreich" ist, sondern darauf, ob sie als "offenbar aussichtslos" angesehen werden muss.
3 Ob 60/70 | OGH | 03.06.1970 |
Veröff: MietSlg 22678 |
3 Ob 70/70 | OGH | 24.06.1970 |
Beisatz: Die Klage braucht nicht "aussichtsreich" zu sein. (T1) |
3 Ob 56/72 | OGH | 08.06.1972 |
Veröff: JBl 1972,619 |
3 Ob 64/72 | OGH | 08.06.1972 |
Beis wie T1 |
3 Ob 146/72 | OGH | 07.12.1972 |
Beisatz wie T1 |
3 Ob 198/74 | OGH | 03.12.1974 |
Beisatz: Dem endgültigen Erfolg darf nicht vorgegriffen werden; Prüfung auf Grund der Klagebehauptung in Verbindung mit den Ergebnissen des dem Exekutionstitel vorangegangenen Verfahren. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1975/190 S 404 |
3 Ob 62/76 | OGH | 01.06.1976 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
3 Ob 88/76 | OGH | 31.08.1976 |
Beisatz: Wiederaufnahmsklage (T3) |
3 Ob 92/83 | OGH | 28.09.1983 |
Vgl auch |
3 Ob 142/83 | OGH | 25.01.1984 |
Beisatz: Gestützt auf inhaltsleere und daher nichtssagende Widerspruchsklage. (T4) |
3 Ob 28/86 | OGH | 09.04.1986 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist im Ermessensraum eine sorgfältige Abwägung der aufeinander prallenden Interessen des Aufschiebungswerbers am Aufschub der Exekutionsführung und der betreibenden Partei an ihrer Fortsetzung geboten und daher auch zu verlangen, dass der zur Rechtfertigung der Exekutionsaufschiebung geltend gemachte Schritt begründet ist. (T5) |
3 Ob 64/88 | OGH | 13.07.1988 |
Beisatz: Die Aufschiebung kann nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist. Wenn jedoch die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist die Abweisung des Exekutionsaufschiebungsantrages jedenfalls gerechtfertigt. (T6) |
3 Ob 1047/88 | OGH | 18.01.1989 |
Vgl; Beis wie T6 nur: Wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist die Abweisung des Exekutionsaufschiebungsantrages gerechtfertigt. (T7) |
3 Ob 112/92 | OGH | 25.11.1992 |
Auch; Beisatz: Aufschiebung ist zu verweigern, wenn der Erfolg unwahrscheinlich ist. (T8) |
3 Ob 4/97b | OGH | 23.04.1997 |
Beis wie T6; Veröff: SZ 70/77 |
3 Ob 74/99z | OGH | 26.05.1999 |
Auch; Beisatz: Dass bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in § 42 Abs 1 EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluss aus § 44 Abs 3 EO. (T9) <br/>Beis wie T3 |
1 Ob 48/02v | OGH | 13.08.2002 |
Beisatz: Dem Aufschiebungsantrag ist immer dann stattzugeben, wenn die Klageführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist. (T10) |
3 Ob 175/07t | OGH | 27.11.2007 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ob die der Aufschiebung zugrunde liegende Verfahrenshandlung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (T11) |
3 Ob 129/16s | OGH | 24.08.2016 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer den Aufschiebungsgrund bildenden Klage kommt es nur auf Rechtsfragen und damit auf die Schlüssigkeit der Klage bzw des Antrags an; so schon 3 Ob 163/13m. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19641216_OGH0002_0030OB00142_6400000_002
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